Regelwerk, EU 2022

VO (EU) 2022/632
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Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Einfuhr in die Union von spezifizierten Früchten, ausgenommen Früchte, die ausschließlich für die industrielle Verarbeitung vorgesehen sind

Artikel 3 Einfuhr in die Union von spezifizierten Früchten, ausgenommen Früchte, die ausschließlich für die industrielle Verarbeitung vorsehen sind

Artikel 4 Vorabinformation über Sendungen von spezifizierten Früchten für die Einfuhr in die Union

Artikel 5 Kontrolle der spezifizierten Früchte in der Union, ausgenommen Früchte, die ausschließlich für die industrielle Verarbeitung vorgesehen sind

Kapitel III
Einfuhr in die Union und Verbringung innerhalb der Union von spezifizierten Früchten, die ausschließlich für die industrielle Verarbeitung vorgesehen sind

Artikel 6 Einfuhr in die Union und Verbringung innerhalb der Union von spezifizierten Früchten, die ausschließlich für die industrielle Verarbeitung vorgesehen sind

Artikel 7 Verbringung der spezifizierten Früchte innerhalb der Union

Artikel 8 Verarbeitung der spezifizierten Früchte

Artikel 9 Lagerung der spezifizierten Früchte

Kapitel IV
Schlussbestimmungen

Artikel 10 Meldungen

Artikel 11 Ende der Geltungsdauer

Artikel 12 Inkrafttreten und Anwendung

Anhang I Bedingungen für die Einfuhr spezifizierter Früchte mit Ursprung in Argentinien in das Gebiet der Union gemäß Artikel 3

Anhang II Bedingungen für die Einfuhr spezifizierter Früchte mit Ursprung in Brasilien in das Gebiet der Union gemäß Artikel 3

Anhang III Bedingungen für die Einfuhr spezifizierter Früchte mit Ursprung in Südafrika in das Gebiet der Union gemäß Artikel 3

Anhang IV Bedingungen für die Einfuhr spezifizierter Früchte mit Ursprung in Uruguay in das Gebiet der Union gemäß Artikel 3

Anhang V