VO (EU) 2022/632
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Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Kapitel II
Einfuhr in die Union von spezifizierten Früchten, ausgenommen Früchte, die ausschließlich für die industrielle Verarbeitung vorgesehen sind
Artikel 3 Einfuhr in die Union von spezifizierten Früchten, ausgenommen Früchte, die ausschließlich für die industrielle Verarbeitung vorsehen sind
Artikel 4 Vorabinformation über Sendungen von spezifizierten Früchten für die Einfuhr in die Union
Artikel 5 Kontrolle der spezifizierten Früchte in der Union, ausgenommen Früchte, die ausschließlich für die industrielle Verarbeitung vorgesehen sind
Kapitel III
Einfuhr in die Union und Verbringung innerhalb der Union von spezifizierten Früchten, die ausschließlich für die industrielle Verarbeitung vorgesehen sind
Artikel 6 Einfuhr in die Union und Verbringung innerhalb der Union von spezifizierten Früchten, die ausschließlich für die industrielle Verarbeitung vorgesehen sind
Artikel 7 Verbringung der spezifizierten Früchte innerhalb der Union
Artikel 8 Verarbeitung der spezifizierten Früchte
Artikel 9 Lagerung der spezifizierten Früchte
Kapitel IV
Schlussbestimmungen
Artikel 10 Meldungen
Artikel 11 Ende der Geltungsdauer
Artikel 12 Inkrafttreten und Anwendung
Anhang I Bedingungen für die Einfuhr spezifizierter Früchte mit Ursprung in Argentinien in das Gebiet der Union gemäß Artikel 3
Anhang II Bedingungen für die Einfuhr spezifizierter Früchte mit Ursprung in Brasilien in das Gebiet der Union gemäß Artikel 3
Anhang III Bedingungen für die Einfuhr spezifizierter Früchte mit Ursprung in Südafrika in das Gebiet der Union gemäß Artikel 3
Anhang IV Bedingungen für die Einfuhr spezifizierter Früchte mit Ursprung in Uruguay in das Gebiet der Union gemäß Artikel 3