Regelwerk, EU 2022, Natur-/ Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/632 der Kommission vom 13. April 2022 mit befristeten Maßnahmen für spezifizierte Früchte mit Ursprung in Argentinien, Brasilien, Südafrika, Uruguay und Simbabwe zum Schutz des Unionsgebiets gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Schädlings Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa

(ABl. L 117 vom 19.04.2022 S. 11)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/715 der Kommission 2 sind Maßnahmen hinsichtlich der Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, außer Früchten von Citrus aurantium L. und Citrus latifolia Tanaka (im Folgenden "spezifizierte Früchte"), mit Ursprung in Argentinien, Brasilien, Südafrika und Uruguay festgelegt, um das Gebiet der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa (im Folgenden "spezifizierter Schädling") zu schützen. Dieser Durchführungsbeschluss tritt am 31. März 2022 außer Kraft.

(2) In Anhang II Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 3 ist die Liste der Unionsquarantäneschädlinge, deren Auftreten im Gebiet der Union nicht bekannt ist, festgelegt. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 sollen die Einschleppung dieser Schädlinge in das Gebiet der Union, ihre Ansiedlung und Ausbreitung innerhalb des Gebiets verhindert werden.

(3) Der spezifizierte Schädling ist in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 als Unionsquarantäneschädling aufgeführt. Er ist zudem in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1702 der Kommission 4 als prioritärer Schädling aufgeführt.

(4) Seit 2016 haben die Mitgliedstaaten mehrere Verstöße aufgrund des Auftretens des spezifizierten Schädlings bei der Einfuhr spezifizierter Früchte mit Ursprung in Argentinien, Brasilien, Südafrika und Uruguay in die Union gemeldet. Daher müssen die im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/715 festgelegten Maßnahmen für jedes dieser Länder aufrechterhalten und aktualisiert sowie aus Gründen der Klarheit in einer Verordnung festgelegt werden.

(5) Außerdem wurde 2021 eine hohe Zahl von Verstößen aufgrund des Auftretens des spezifizierten Schädlings auf den spezifizierten Früchten mit Ursprung in Simbabwe beobachtet. Diese hohe Zahl von Verstößen durch Simbabwe zeigt, dass die in Anhang VII Nummer 60 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 festgelegten Maßnahmen nicht ausreichen, um sicherzustellen, dass spezifizierte Früchte aus Simbabwe frei von dem spezifizierten Schädling sind, weshalb die spezifizierten Früchte mit Ursprung in Simbabwe in den Anwendungsbereich der befristeten Maßnahmen gegen den spezifizierten Schädling aufgenommen werden müssen, die in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.

(6) Um das Eindringen des spezifizierten Schädlings in das Gebiet der Union wirksamer zu verhindern, müssen angesichts der Erfahrungen mit der Anwendung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/715 zusätzliche Maßnahmen für die spezifizierten Früchte mit Ursprung in Argentinien, Brasilien, Südafrika, Uruguay und Simbabwe festgelegt werden.

(7) Diese Maßnahmen sind erforderlich, um sicherzustellen, dass die spezifizierten Früchte von Erzeugungsorten und Produktionsflächen stammen, die bei den nationalen Pflanzenschutzorganisationen Argentiniens, Brasiliens, Südafrikas, Uruguays oder Simbabwes registriert und von diesen zugelassen sind. Zudem sind sie notwendig, um sicherzustellen, dass diese Früchte mit einem Rückverfolgbarkeitscode versehen sind, um erforderlichenfalls bei Nachweis des spezifizierten Schädlings eine Rückverfolgung bis zur Produktionsfläche zu ermöglichen. Diese Maßnahmen sind außerdem erforderlich, um sicherzustellen, dass die spezifizierten Früchte von Produktionsflächen stammen, auf denen der spezifizierte Schädling während der vorangegangenen und der laufenden Handelssaison nicht festgestellt wurde.

(8) Die nationalen Pflanzenschutzorganisationen Argentiniens, Brasiliens, Südafrikas, Uruguays oder Simbabwes sollten zudem die ordnungsgemäße Anwendung der Behandlungen auf dem Feld überprüfen, da sich dies als die wirksamste Methode erwiesen hat, um sicherzustellen, dass die spezifizierten Früchte frei von dem spezifizierten Schädling sind.

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(Stand: 06.05.2022)

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