Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2022/579 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine

(ABl. L 111 vom 08.04.2022 S. 81)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 15. Oktober 2012 den Beschluss 2012/642/GASP 1 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine angenommen.

(2) Am 24. Februar 2022 hat der Präsident der Russischen Föderation eine Militäroperation in der Ukraine angekündigt, und russische Streitkräfte haben einen Angriff auf die Ukraine begonnen, auch von belarussischem Hoheitsgebiet aus. Dieser Angriff stellt eine eklatante Verletzung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine dar.

(3) Am 2. März 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/356 2 angenommen, mit dem der Titel des Beschlusses 2012/642/GASP geändert und weitere restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine ergriffen wurden.

(4) In seinen Schlussfolgerungen vom 24. März 2022 hat der Europäische Rat erklärt, dass die Union nach wie vor bereit steht, rasch weitere koordinierte harte Sanktionen gegen Russland und Belarus zu verhängen, um die russischen Möglichkeiten zur Fortsetzung der Aggression wirksam zu vereiteln.

(5) Angesichts der sehr ernsten Lage ist es angemessen, es zu verbieten, auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende übertragbare Wertpapiere an Belarus zu verkaufen und auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende Banknoten an Belarus zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.

(6) Es ist ebenfalls angemessen, es in Belarus niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmen zu verbieten, im Gebiet der Union Güter auf der Straße, auch zu Zwecken der Durchfuhr, zu befördern.

(7) Für die Durchführung dieser Maßnahme ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich.

(8) Der Beschluss 2012/642/GASP sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Beschluss 2012/642/GASP wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2w Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Es ist verboten, auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende übertragbare Wertpapiere, die nach dem 12. April 2022 begeben wurden, oder mit einem Engagement hinsichtlich solcher Wertpapiere verbundene Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren an belarussische Staatsangehörige oder in Belarus ansässige natürliche Personen oder an in Belarus niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu verkaufen."

2. Artikel 2x erhält folgende Fassung:

" Artikel 2x

(1) Es ist verboten, auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende Banknoten an Belarus oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus - einschließlich der Regierung und der Zentralbank von Belarus - oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.

(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, das Verbringen oder die Ausfuhr von auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende Banknoten, sofern dieser Verkauf, diese Lieferung, dieses Verbringen oder diese Ausfuhr erforderlich ist für

  1. den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen, die nach Belarus reisen, oder von deren mitreisenden unmittelbaren Familienangehörigen oder
  2. amtliche Tätigkeiten diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen in Belarus, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen."

3. Folgender Artikel wird eingefügt:

" Artikel 2z

(1) In Belarus niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmen ist es verboten, im Gebiet der Union Güter auf der Straße, auch zu Zwecken der Durchfuhr, zu befördern.

(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Kraftverkehrsunternehmen, die Postsendungen im Rahmen des Universaldienstes befördern.

(3) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt bis zum 16. April 2022 nicht für die Beförderung von Gütern, die vor dem 9. April 2022 begonnen hat, sofern sich das Fahrzeug des Kraftverkehrsunternehmens

  1. am 9. April 2022 bereits im Gebiet der Union befand oder
  2. die Union durchqueren muss, um nach Belarus zurückzukehren.

(4) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Beförderung von Gütern durch ein in Belarus niedergelassenes Kraftverkehrsunternehmen genehmigen, wenn die zuständigen Behörden festgestellt haben, dass eine solche Beförderung erforderlich ist für

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 14.04.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion