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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

(ABl. L 111 vom 08.04.2022 S. 1, ber. L 131 S. 11, ber. L 181 S. 36, ber. L 190 S. 191, ber. L 202 S. 58)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2022/578 vom 8. April 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren 1,

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 31. Juli 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 2 angenommen.

(2) Mit der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden bestimmte im Beschluss 2014/512/GASP des Rates 3 vorgesehene Maßnahmen umgesetzt.

(3) Der Rat hat am 8. April 2022 den Beschluss (GASP) 2022/578 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP angenommen. Mit diesem wird die Liste der Kontrollen unterliegenden Güter und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, erweitert. Ferner werden zusätzliche Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Güter aus Russland eingeführt, insbesondere für Kohle und andere feste fossile Brennstoffe. Außerdem werden weitere Beschränkungen für Ausfuhren nach Russland eingeführt, insbesondere für die Ausfuhr von Flugturbinenkraftstoffen und anderen Gütern.

(4) Der Beschluss (GASP) 2022/578 verbietet auch die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen an russische Staatsangehörige und in Russland niedergelassene Organisationen oder Einrichtungen und die Fortsetzung der Erfüllung dieser Verträge.

(5) Der Beschluss (GASP) 2022/578 verbietet die Bereitstellung von Unterstützung, einschließlich durch Finanzmittel und Finanzhilfen oder die Gewährung sonstiger Vorteile im Rahmen von Programmen der Union, von Euratom oder eines Mitgliedstaats für russische Organisationen, die sich in öffentlicher Inhaberschaft oder unter öffentlicher Kontrolle befinden.

(6) Mit dem Beschluss (GASP) 2022/578 wird zudem das Verbot der Ausfuhr von auf Euro lautenden Banknoten und des Verkaufs von auf Euro lautenden übertragbaren Wertpapieren auf alle amtlichen Währungen der Mitgliedstaaten ausgeweitet.

(7) Mit dem Beschluss (GASP) 2022/578 wird die Ausnahme von dem Verbot, mit bestimmten staatseigenen Organisationen Transaktionen zu tätigen, auf Transaktionen im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr oder dem Transport von fossilen Brennstoffen und bestimmten Mineralen in die Schweiz, den Europäischen Wirtschaftsraum und den Westbalkan ausgeweitet.

(8) Es ist angezeigt, die Ausnahmen vom Verbot von Transaktionen mit bestimmten russischen Staatsunternehmen und deren Tochtergesellschaften auf Länder des Europäischen Wirtschaftsraums und die Schweiz sowie auf den westlichen Balkan auszuweiten; die Union erwartet, dass sich alle Länder in der Region den restriktiven Maßnahmen der EU, einschließlich denjenigen betreffend die Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, rasch und vollständig anschließen.

(9) Mit dem Beschluss (GASP) 2022/578 wird es ferner in Russland niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmen untersagt, in der Union Güter auf der Straße zu befördern, und Schiffen, die unter der Flagge Russlands registriert sind, wird der Zugang zu den Häfen verboten. Es wird das Verbot eingeführt, ein Begünstigter von russischen Personen und Organisationen zu sein oder für sie als Treuhänder aufzutreten oder in ähnlicher Eigenschaft zu handeln, und es wird untersagt, bestimmte Dienstleistungen für Trusts zu erbringen.

(10) Da diese Maßnahmen in den Anwendungsbereich des Vertrags fallen, ist - insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung - der Erlass von Rechtsvorschriften auf Unionsebene erforderlich.

(11) Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 werden folgende Buchstaben angefügt:

"v) "Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe" die Richtlinien 2014/23/EU *, 2014/24/EU **, 2014/25/EU *** und 2009/81/EG **** des Europäischen Parlaments und des Rates;

w) "Kraftverkehrsunternehmen" eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die Güter zu gewerblichen Zwecken mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen befördert.

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