Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2022/578 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

(ABl. L 111 vom 08.04.2022 S. 70)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 31. Juli 2014 den Beschluss 2014/512/GASP 1 angenommen.

(2) Die Union unterstützt nach wie vor uneingeschränkt die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine.

(3) Am 24. Februar 2022 hat der Präsident der Russischen Föderation eine Militäroperation in der Ukraine angekündigt, und russische Streitkräfte haben einen Angriff auf die Ukraine begonnen. Dieser Angriff stellt eine eklatante Verletzung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine dar.

(4) Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 24. Februar 2022 die grundlose und ungerechtfertigte militärische Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine aufs Schärfste verurteilt. Mit seinen rechtswidrigen militärischen Handlungen verstößt Russland grob gegen das Völkerrecht und die Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und gefährdet die Sicherheit und Stabilität Europas und der Welt. Der Europäische Rat hat dazu aufgerufen, dringend ein weiteres Paket von gegen Einzelpersonen gerichteten und wirtschaftlichen Sanktionen auszuarbeiten und anzunehmen.

(5) In seinen Schlussfolgerungen vom 24. März 2022 erklärte der Europäische Rat, dass der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine eine grobe Verletzung des Völkerrechts darstellt und unzählige Todesopfer und Verletzte in der Zivilbevölkerung verursacht und dass die Union nach wie vor bereit steht, Schlupflöcher zu schließen und gegen tatsächliche und mögliche Umgehungen der bereits angenommenen restriktiven Maßnahmen vorzugehen sowie rasch weitere koordinierte harte Sanktionen gegen Russland und Belarus zu verhängen, um die russischen Möglichkeiten zur Fortsetzung der Aggression wirksam zu vereiteln.

(6) Angesichts der ernsten Lage und als Reaktion auf die militärische Aggression Russlands gegen die Ukraine ist es angebracht, weitere restriktive Maßnahmen zu verhängen. Insbesondere ist eine Ausweitung des Verbots auf Einlagen in Krypto-Wallets angezeigt, und das Verbot der Ausfuhr von auf Euro lautenden Banknoten und des Verkaufs von auf Euro lautenden übertragbaren Wertpapieren sollte auf alle amtlichen Währungen der Mitgliedstaaten ausgeweitet werden. Ferner sollte die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen an russische Staatsangehörige und in Russland niedergelassene Organisationen oder Einrichtungen und die Fortsetzung der Erfüllung solcher Verträge verboten werden. Des Weiteren sollte die Bereitstellung von Unterstützung, einschließlich durch Finanzmittel und Finanzhilfen oder die Gewährung sonstiger Vorteile im Rahmen von Programmen der Union, von Euratom oder eines Mitgliedstaats für russische Organisationen, die sich in öffentlicher Inhaberschaft oder unter öffentlicher Kontrolle befinden, verboten werden. Es sollte zudem das Verbot eingeführt werden, Begünstigter von russischen Personen und Organisationen zu sein oder für sie als Treuhänder aufzutreten oder in ähnlicher Eigenschaft zu handeln, und es wird untersagt, bestimmte Dienstleistungen für Trusts zu erbringen. Darüber hinaus sollte Schiffen, die unter der Flagge Russlands registriert sind, der Zugang zu Häfen im Gebiet der Union untersagt werden. Ferner ist es angezeigt, die Ausfuhr von Flugturbinenkraftstoff und anderen Gütern nach Russland zu beschränken und zusätzliche Einfuhrbeschränkungen für bestimmte von Russland ausgeführte oder aus Russland stammende Güter, einschließlich Kohle und andere feste fossile Brennstoffe, einzuführen. Schließlich sollte es in Russland niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmen untersagt sein, im Gebiet der Union Güter auf der Straße, einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr, zu befördern.

(7) Des Weiteren ist es angebracht, die Ausnahme von dem Verbot, mit bestimmten staatseigenen Organisationen Transaktionen zu tätigen, auf die Schweiz, den Europäischen Wirtschaftsraum und den Westbalkan auszuweiten. Die Union erwartet, dass sich alle Länder in der Region den restriktiven Maßnahmen der EU, einschließlich denjenigen betreffend die Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, rasch und vollständig anschließen. Zudem sollten bestimmte Abweichungen in Bezug auf Beschränkungen für Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, auf Güter und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, auf Güter und Technologien, die in der Luftfahrt und der Raumfahrtindustrie verwendet werden können, auf Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive sowie auf Luxusgüter geändert oder eingeführt werden.

(8) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich.

(9) Der Beschluss 2014/512/GASP sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Beschluss 2014/512

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 12.04.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion