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Durchführungsbeschluss (EU) 2022/551 der Kommission vom 4. April 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/85 der Kommission über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der Vereinigten Staaten von Amerika für von der Securities and Exchange Commission (Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde) zugelassene und beaufsichtigte zentrale Gegenparteien mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 107 vom 06.04.2022 S. 82)
Ergänzende Informationen |
Hinweis: s Liste zur Ergänzung/Verlängerung /Festlegung und über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der VO 648/2012 ... |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister 1, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2021/85 der Kommission 2 sind die Rechts- und Aufsichtsmechanismen der Vereinigten Staaten von Amerika (United States of America - im Folgenden "USA") für zentrale Gegenparteien (central counterparties - im Folgenden "CCPs"), die von der Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde der USa (Securities and Exchange Commission - im Folgenden "SEC") beaufsichtigt werden und die die für erfasste Clearingstellen geltenden Vorschriften einhalten müssen und dem erweiterten Rechtsrahmen nach der Vorschrift 17AD-22(e) der SEC unterliegen (im Folgenden "als erfasste Clearingstellen eingestufte CCPs"), als gleichwertig mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu betrachten, sofern in den internen Regeln und Verfahren der CCPs spezifische Maßnahmen zum Risikomanagement festgelegt sind, die gewährleisten, dass Ersteinschusszahlungen nach den Parametern gemäß Artikel 1 des genannten Durchführungsbeschlusses berechnet und eingezogen werden.
(2) Bei der Annahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/85 hat die Kommission jedoch nicht bewertet, ob als erfasste Clearingstellen eingestufte CCPs in Bezug auf hypothekarisch gesicherte Wertpapiere, die von den staatlich geförderten Organisationen Federal National Mortgage Association ("Fannie Mae"), Federal Home Loan Mortgage Corporation ("Freddie Mac") oder Government National Mortgage Association ("Ginnie Mae") begeben oder garantiert werden und die auf einer "To-Be-Announced"-Basis gehandelt werden (im Folgenden "TBAs"), rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen müssen, die den Anforderungen des Titels IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig sind. TBAs gibt es in der Union nicht. Es handelt sich im Wesentlichen um Produkte mit Terminlieferung oder verzögerter Lieferung, und nach den Vorschriften und der Auslegung der Commodity Futures Trading Commission (Aufsichtsbehörde für den Warenterminhandel) und der SEC sind TBAs von der Definition der Begriffe "Swap" und "wertpapierbasierter Swap" ausgeschlossen. 3 Darüber hinaus findet der Handel mit TBAs sowohl auf rein bilateraler Basis als auch - wenn auch in geringerem Umfang - auf Interdealer-Broker-Plattformen statt. Damit die in den USa geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen für das zentrale Clearing von TBAs als gleichwertig mit den Anforderungen des Titels IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 betrachtet werden können, sollten diese Rechts- und Aufsichtsmechanismen zu einem gemessen an ihren verfolgten Regulierungszielen gleichwertigen wesentlichen Ergebnis führen. Im Zuge der Gleichwertigkeitsprüfung soll deshalb festgestellt werden, ob die Rechts- und Aufsichtsmechanismen der USa gewährleisten, dass CCPs, die TBAs clearen, für in der Union ansässige Clearingmitglieder und Handelsplätze nicht mit einem höheren Risiko einhergehen als in der Union zugelassene CCPs und somit in der Union kein inakzeptabel hohes Systemrisiko darstellen.
(Stand: 12.04.2022)
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