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Delegierte Verordnung (EU) 2022/545 der Kommission vom 26. Januar 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung detaillierter Vorschriften für die spezifischen Prüfverfahren und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Ereignisdatenspeicher und für die Typgenehmigung von Ereignisdatenspeichern als selbstständige technische Einheiten sowie zur Änderung von Anhang II der genannten Verordnung
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 107 vom 06.04.2022 S. 18)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 631/2009, (EU) Nr. 406/2010, (EU) Nr. 672/2010, (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 1005/2010, (EU) Nr. 1008/2010, (EU) Nr. 1009/2010, (EU) Nr. 19/2011, (EU) Nr. 109/2011, (EU) Nr. 458/2011, (EU) Nr. 65/2012, (EU) Nr. 130/2012, (EU) Nr. 347/2012, (EU) Nr. 351/2012, (EU) Nr. 1230/2012 und (EU) 2015/166 1 der Kommission, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 6 und Artikel 6 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EU) 2019/2144 ist eine allgemeine Verpflichtung für Kraftfahrzeuge festgelegt, die die Ausrüstung mit bestimmten fortschrittlichen Fahrzeugsystemen vorsieht. In Anhang II der genannten Verordnung sollten die Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Ereignisdatenspeicher und für die Typgenehmigung dieser Systeme als selbstständige technische Einheiten aufgeführt werden. Es ist notwendig, diese Anforderungen zu ergänzen, indem detaillierte harmonisierte Vorschriften für die spezifischen Prüfverfahren und technischen Anforderungen für eine solche Typgenehmigung festgelegt werden.
(2) Die in dieser Verordnung enthaltenen technischen Anforderungen und Prüfverfahren betreffen Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1 gemäß den geltenden Zeitpunkten für die Versagung der EU-Typgenehmigung in Bezug auf die in Verordnung (EU) 2019/2144 aufgeführten Klassen von Kraftfahrzeugen.
(3) Gemäß Artikel 3 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2019/2144 ist ein Ereignisdatenspeicher ein System, das ausschließlich dem Zweck dient, kritische unfallbezogene Parameter und Informationen kurz vor, während und unmittelbar nach einem Aufprall aufzuzeichnen und zu speichern, um genauere und detailliertere Unfalldaten zu erhalten, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, Analysen der Straßenverkehrssicherheit durchzuführen und die Wirksamkeit spezifischer Maßnahmen zu bewerten.
(4) Die Prüfverfahren und detaillierten technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von Fahrzeugtypen in Bezug auf Ereignisdatenspeicher unterliegen den Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 160 2. Diese UN-Regelung sollte daher in die Liste der anwendbaren Anforderungen gemäß Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2144 aufgenommen werden.
(5) Die UN-Regelung Nr. 160 enthält die Anforderungen in Bezug auf Datenelemente, die von Ereignisdatenspeichern aufzuzeichnen sind, das Format dieser Daten, die Anforderungen an die Erfassung, Aufzeichnung und fahrzeugseitige Speicherung von Daten sowie Anforderungen an die Leistung von Aufpralltests und die Überlebensfähigkeit.
(6) Alle technischen Anforderungen der Änderungsserie 01 zur UN-Regelung Nr. 160 3 gelten unbeschadet der internationalen Verpflichtungen der Union ab den in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2144 genannten Zeitpunkten.
(Stand: 07.04.2022)
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