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Regelwerk, EU 2022, Gefahrenabwehr - Störfall/Kastrophen

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/461 der Kommission vom 15. März 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/570 hinsichtlich der Transport- und Logistikkapazitäten von rescEU

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 1685)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 93 vom 22.03.2022 S. 193)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union 1, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe g,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In dem Beschluss Nr. 1313/2013/EU wird der rechtliche Rahmen von rescEU festgelegt. rescEU ist eine Reserve von Kapazitäten auf Unionsebene, die Unterstützung in Überforderungssituationen leisten soll, in denen die auf nationaler Ebene verfügbaren Kapazitäten und die von Mitgliedstaaten für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool bereitgehaltenen Kapazitäten nicht ausreichen, um eine wirksame Reaktion auf Natur- und von Menschen verursachte Katastrophen zu gewährleisten.

(2) Das Katastrophenschutzverfahren der Union (im Folgenden "Unionsverfahren") wurde kürzlich durch die Verordnung (EU) 2021/836 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU gestärkt. Mit dieser Änderung sollen die während der COVID-19-Pandemie festgestellten Schwachstellen des Unionsverfahrens überwunden und die Mitgliedstaaten besser unterstützt werden, wenn sie gleichzeitig von denselben oder von verschiedenen Notfällen oder Katastrophen betroffen sind.

(3) Transport- und Logistikoperationen wurden in den letzten Jahren bei vielen Bewältigungsmaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens als problematisch eingestuft. Während des Ausbruchs und in der Anfangsphase der COVID-19-Pandemie hat sich gezeigt, dass das Verfahren insbesondere im Hinblick auf den Transport von medizinischem Material, medizinischem Personal und Patienten strategisch wirksamer funktionieren muss. Der Mangel an ausreichenden Transport- und Logistikressourcen wurde als wesentliches Hindernis für die Mitgliedstaaten ermittelt, um Unterstützung leisten oder aufrechterhalten zu können.

(4) Dementsprechend wurden gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU Transport und Logistik als vorrangige Bereiche für den Ausbau von rescEU-Kapazitäten festgelegt, die die Waldbrandbekämpfung aus der Luft, die medizinische Notfallbewältigung und die Bewältigung chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Vorfälle (im Folgenden "CBRN-Vorfälle") ergänzen.

(5) Die Hauptaufgaben einer Transport- und Logistikkapazität im Rahmen von rescEU sollten darin bestehen, Transport- und damit zusammenhängende Logistikdienste für Personen (einschließlich Patienten oder Teams, die an Bewältigungsmaßnahmen beteiligt sind), Material oder Ausrüstung oder eine Kombination dieser Dienste zu erbringen.

(6) Nach Konsultationen mit den Mitgliedstaaten wurde festgestellt, dass Transport- und Logistikkapazitäten zusätzlich zu den bereits festgelegten rescEU-Kapazitäten für Luftrettung Mehrzweckcharakter haben könnten.

(7) Gemäß Artikel 12 Absatz 4 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU werden Qualitätsanforderungen für die im Rahmen von rescEU bereitgestellten Bewältigungskapazitäten in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten festgelegt.

(8) Die Transport- und Logistikkapazitäten sollten im Einklang mit den in Artikel 3d des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/570 der Kommission 3 genannten Kategorien und nach Konsultation der Mitgliedstaaten eingerichtet werden, um auf Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen reagieren zu können.

(9) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/570 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10) Die im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des in Artikel 33 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/570 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i) Der sechste Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- Kapazitäten für Notunterkünfte,";

ii) Folgender siebter Gedankenstrich wird angefügt:

"- Transport- und Logistikkapazitäten.";

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i) Buchstabe i erhält folgende Fassung:

"i) Kapazitäten für provisorische Unterkünfte,";

ii) Folgender Buchstabe j wird angefügt:

"j) Transport- und Logistikkapazitäten.".

2. Artikel 3a erhält folgende Fassung:

"

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