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Regelwerk, EU 2021, Gefahrenabwehr - Störfall/Kastrophen

Verordnung (EU) 2021/836 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 185 vom 26.05.2021 S. 1)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 196 und Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 3,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Katastrophenschutzverfahren der Union (im Folgenden "Unionsverfahren"), das durch den Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 5 geregelt ist, stärkt die Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten und erleichtert die Koordinierung im Bereich des Katastrophenschutzes mit dem Ziel, die Bewältigung von Naturkatastrophen und vom Menschen verursachter Katastrophen durch die Union zu verbessern.

(2) Während die primäre Zuständigkeit für Prävention, Vorsorge und Bewältigung bei Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen bei den Mitgliedstaaten liegt, fördert das Unionsverfahren und insbesondere rescEU die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union. Das geschieht im Rahmen des Unionsverfahrens, indem die kollektive Reaktion der Union auf Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen durch die Einrichtung einer Kapazitätsreserve gestärkt wird, die die bestehenden Kapazitäten der Mitgliedstaaten ergänzt, wenn die auf nationaler Ebene verfügbaren Kapazitäten nicht ausreichen, und somit eine wirksamere Vorsorge und Bewältigung ermöglicht, und indem die Katastrophenprävention und -vorsorge verbessert werden. Angemessene Finanzmittel sind erforderlich, um rescEU-Kapazitäten einzurichten, einzusetzen und zu betreiben sowie um den Europäischen Katastrophenschutz-Pool weiter auszubauen und zusätzliche Kosten decken zu können, die durch Anpassungszuschüsse und den Betrieb der für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool bereitgehaltenen Kapazitäten entstehen.

(3) Die beispiellosen Erfahrungen mit der COVID-19-Pandemie haben gezeigt, dass die Union und die Mitgliedstaaten besser darauf vorbereitet sein müssen, auf Notsituationen von großem Ausmaß zu reagieren, die mehrere Mitgliedstaaten gleichzeitig betreffen, und dass der bestehende Rechtsrahmen für die Bereiche Gesundheit und Katastrophenschutz gestärkt werden sollte. Die COVID-19-Pandemie hat ferner aufgezeigt, wie die Folgen von Katastrophen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, die Gesellschaft und die Wirtschaft verheerende Ausmaße annehmen können. Während der COVID-19-Pandemie konnte die Union auf der Grundlage der bestehenden Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU zügig Durchführungsbestimmungen zur Ausweitung der rescEU-Kapazitäten auf die Bevorratung von medizinischen Gegenmaßnahmen, einschließlich Impfstoffen und Therapeutika, und von medizinischer Ausrüstung für Intensivpflege, persönlichen Schutzausrüstungen und Labormaterial zum Zwecke der Vorbereitung auf und Bewältigung einer schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahr erlassen. Um die Wirksamkeit von Vorsorge- und Bewältigungsmaßnahmen zu erhöhen, könnten neue Bestimmungen, die den derzeitigen Rechtsrahmen stärken, einschließlich dadurch, dass die Kommission in die Lage versetzt wird, unter bestimmten Bedingungen die erforderlichen rescEU-Kapazitäten direkt zu beschaffen, die Zeit bis zur Bereitstellung in Zukunft weiter verringern. Außerdem ist es wichtig, dass die Einsätze von rescEU gut mit den nationalen Katastrophenschutzbehörden koordiniert werden.

(4) Die Europäische Kommission wurde von den Mitgliedern des Europäischen Rates in ihrer Gemeinsamen Erklärung vom 26. März 2020 und vom Europäischen Parlament in seiner Entschließung vom 17. April 2020 zu abgestimmten Maßnahmen der EU zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und ihrer Folgen 6 aufgefordert, Vorschläge für ein ehrgeizigeres und breiter gefächertes Krisenmanagementsystem in der Union vorzulegen.

(5) Der Klimawandel führt zu einer Zunahme der Häufigkeit, Intensität und Komplexität von Naturkatastrophen innerhalb der Union und weltweit und damit zu dem Erfordernis eines hohen Maßes an Solidarität zwischen den Ländern. Naturkatastrophen wie etwa Waldbrände können zum Verlust von Menschenleben, Lebensgrundlagen und biologischer Vielfalt führen, die Freisetzung großer Mengen an CO2-Emissionen und eine Verringerung der CO2-Absorptionskapazität der Erde verursachen, was den Klimawandel weiter verschärft. Es ist daher von wesentlicher Bedeutung, dass die Katastrophenprävention, -vorsorge und -bewältigung gestärkt werden und dass das Unionsverfahren - auch während der Übergangszeit von rescEU - ausreichende Kapazitäten umfasst, um bei Waldbränden und anderen klimabedingten Naturkatastrophen eingreifen zu können.

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