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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft - EU Bund

Beschluss (EU) 2022/442 des Rates vom 21. Februar 2022 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein im Hinblick auf den Abschluss von Vereinbarungen zwischen der Europäischen Union und diesen Staaten über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung

(ABl. L 90 vom 18.03.2022 S. 116)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 3 und 4,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, mit der das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung für den Zeitraum 2021-2027 geschaffen wurde, wurde am 7. Juli 2021 angenommen.

(2) Mit der Verordnung (EU) 2021/1148 soll für einen Rahmen gesorgt werden, der die Solidarität gegenüber denjenigen Mitgliedstaaten und Staaten, die die Vorschriften des Schengen-Besitzstands über die Außengrenzen anwenden, durch finanzielle Unterstützung Solidarität zum Ausdruck bringt. Sie stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an dem die assoziierten Staaten beteiligt sind.

(3) Die Verordnung (EU) 2021/1148 ergänzt den Schengen-Besitzstand, und Dänemark hat nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beschlossen, die Verordnung in nationales Recht umzusetzen. Nach den Artikeln 1 und 2 des Protokolls Nr. 22 beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme des vorliegenden Beschlusses und ist weder durch ihn gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(4) Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates 2 nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(5) Am 1. September 2021, am 17. Dezember 2021, am 11. August 2021 bzw. am 18. August 2021 haben Island, das Königreich Norwegen, die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Fürstentum Liechtenstein ihre Zustimmung zum Inhalt des mit der Verordnung (EU) 2021/1148 geschaffenen Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik und ihre Bereitschaft, das Instrument in ihre nationale Rechtsordnung umzusetzen, notifiziert.

(6) Angesichts des Artikels 7 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/1148 sollten daher Verhandlungen mit Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein aufgenommen werden, um mit diesen Staaten internationale Vereinbarungen über zusätzliche Regeln für die Durchführung der Verordnung (EU) 2021/1148 in jedem dieser Staaten zu schließen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Die Kommission wird ermächtigt, Verhandlungen über Vereinbarungen mit Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über zusätzliche Regeln für die Durchführung der Verordnung (EU) 2021/1148 in diesen Staaten aufzunehmen.

(2) Die Verhandlungen werden auf der Grundlage der im Addendum zu diesem Beschluss festgelegten Verhandlungsrichtlinien des Rates geführt.

Artikel 2

Die Verhandlungen werden im Benehmen mit der Gruppe der Referenten für Justiz und Inneres geführt, die das Vorbereitungsgremium ist, das hiermit als Sonderausschuss im Sinne des Artikels 218 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bestellt wird.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 21. Februar 2022.

1) Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (ABl. L 251 vom 15.07.2021 S. 48).

2) Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 07.03.2002 S. 20).

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(Stand: 21.03.2022)

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