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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/422 der Kommission vom 14. März 2022 zur Festlegung der technischen Spezifikationen, Maßnahmen und sonstigen Anforderungen für die Umsetzung des dezentralen IT-Systems nach der Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 87 vom 15.03.2022 S. 5)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme) 1, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zur Einrichtung des dezentralen IT-Systems für die Kommunikation und den Austausch von Schriftstücken zu Zwecken der Beweisaufnahme müssen technische Spezifikationen, Maßnahmen und sonstige Anforderungen für die Umsetzung dieses Systems festgelegt und angenommen werden.

(2) Es gibt Instrumente, die für den digitalen Austausch von fallbezogenen Daten entwickelt wurden, ohne dass dadurch die bestehenden, in den Mitgliedstaaten bereits etablierten IT-Systeme ersetzt oder kostspielige Änderungen an diesen Systemen vorgenommen werden müssen. Das e-CODEX-System (e-Justice Communication via Online Data Exchange) ist das wichtigste derartige Instrument, das bisher entwickelt wurde.

(3) Das dezentrale IT-System sollte aus den Back-End-Systemen der Mitgliedstaaten bestehen, die durch interoperable Zugangspunkte miteinander verbunden sind. Die Zugangspunkte des dezentralen IT-Systems sollten auf e-CODEX basieren.

(4) Sobald das dezentrale IT-System entwickelt ist, gewährleistet der Lenkungsausschuss den Betrieb und die Wartung dieses Systems. Der Lenkungsausschuss sollte von der Kommission mit einem gesonderten Rechtsakt eingesetzt werden.

(5) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 angehört und hat am 24. Januar 2022 eine Stellungnahme abgegeben.

(6) Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Technische Spezifikationen des dezentralen IT-Systems

Die technischen Spezifikationen, Maßnahmen und sonstigen Anforderungen für die Umsetzung des dezentralen IT-Systems nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2020/1783 werden im Anhang festgelegt.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 14. März 2022

1) ABl. L 405 vom 02.12.2020 S. 1.

2) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).


.

Technische Spezifikationen, Maßnahmen und sonstige Anforderungen an das dezentrale IT-System nach Maßgabe von Artikel 1 Anhang

1. Einleitung

Das System für den Informationsaustausch im Rahmen der Beweisaufnahme ist ein e-CODEX basiertes dezentrales IT-System für den Austausch von Schriftstücken und Nachrichten im Zusammenhang mit der Beweisaufnahme in verschiedenen Mitgliedstaaten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2020/1783. Der dezentrale Charakter dieses IT-Systems würde den Datenaustausch ausschließlich zwischen einem Mitgliedstaat und einem anderen ermöglichen, ohne dass eines der Organe der Union an diesem Austausch beteiligt ist.

2. Begriffsbestimmungen

2.1. "Sicheres Hypertext-Übertragungsprotokoll" oder "HTTPS" steht für verschlüsselte Kommunikation und gesicherte Verbindungswege;

2.2. "Portal" bezeichnet die mit dem dezentralen IT-System verbundene Referenzimplementierungslösung oder nationale Back-End-Lösung;

2.3. "Nichtabstreitbarkeit der Herkunft" steht für die Maßnahmen, mit denen die Integrität und die Herkunft der Daten unter anderem durch digitale Zertifikate, Public-Key-Infrastruktur und digitale Signaturen nachgewiesen wird;

2.4.

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