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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2022/399 des Rates vom 9. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine

(ABl. L 82 vom 09.03.2022 S. 9)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 15. Oktober 2012 den Beschluss 2012/642/GASP 1 angenommen.

(2) Am 24. Februar 2022 hat der Präsident der Russischen Föderation eine Militäroperation in der Ukraine angekündigt, und russische Streitkräfte haben einen Angriff auf die Ukraine begonnen, auch aus dem Hoheitsgebiet von Belarus. Dieser Angriff stellt eine eklatante Verletzung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine dar.

(3) Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 24. Februar 2022 die grundlose und ungerechtfertigte militärische Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine aufs Schärfste verurteilt. Mit seinen rechtswidrigen militärischen Handlungen verstößt Russland massiv gegen das Völkerrecht und die Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und gefährdet die Sicherheit und Stabilität Europas und der Welt. Der Europäische Rat verurteilte auch aufs Schärfste die Beteiligung von Belarus an dieser Aggression gegen die Ukraine und forderte das Land auf, von solchen Handlungen Abstand zu nehmen und seinen internationalen Verpflichtungen nachzukommen. Er rief dazu auf, dringend ein weiteres Paket von gegen Einzelpersonen gerichteten und wirtschaftlichen Sanktionen auszuarbeiten und anzunehmen, das sich auch auf Belarus erstreckt.

(4) Am 2. März 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/356 2 angenommen, mit dem der Titel des Beschlusses 2012/642/GASP geändert und weitere restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine ergriffen wurden.

(5) Angesichts der sehr ernsten Lage und als Reaktion auf die Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine ist es angebracht, weitere restriktive Maßnahmen in Bezug auf den Finanzsektor zu verhängen.

(6) Insbesondere ist Folgendes angebracht: Verbot der Notierung von Aktien belarussischer Staatsunternehmen an Handelsplätzen der Union und die Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen; Einschränkung der Kapitalzuflüsse aus Belarus in die Union; Verbot von Transaktionen mit der belarussischen Zentralbank; Einschränkung der Erbringung von spezialisierten Nachrichtenübermittlungsdiensten für den Zahlungsverkehr für bestimmte belarussische Kreditinstitute und deren belarussische Tochterunternehmen. Ferner ist es angebracht, Verpflichtungen für den Netzmanager für die Netzfunktionen des Flugverkehrsmanagements im einheitlichen europäischen Luftraum in Bezug auf das Verbot des Überflugs hinzuzufügen.

(7) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich.

(8) Der Beschluss 2012/642/GASP sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Beschluss 2012/642/GASP wird wie folgt geändert:

1. Die folgenden Artikel werden eingefügt:

" Artikel 2ha

(1) Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven sowie von Vermögenswerten der belarussischen Zentralbank einschließlich Transaktionen mit juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung der belarussischen Zentralbank handeln, sind verboten.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eine Transaktion genehmigen, sofern diese zur Gewährleistung der Finanzstabilität der Union insgesamt oder des betroffenen Mitgliedstaats unbedingt erforderlich ist.

(3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von seiner Absicht, eine Genehmigung nach Absatz 2 zu erteilen.

Artikel 2hb

Ab dem 12. April 2022 ist es verboten, an in der Union registrierten oder anerkannten Handelsplätzen übertragbare Wertpapiere von in Belarus niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befinden, zu notieren und Dienstleistungen dafür zu erbringen."

2. Artikel 2k erhält folgende Fassung:

"Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, die unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in diesem Beschluss festgelegten Verbote bezwecken oder bewirken."

3. Folgende Artikel werden eingefügt:

" Artikel 2t

(1) Es ist verboten, öffentliche Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit Belarus oder für Investitionen in Belarus bereitzustellen.

(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für

  1. verbindliche Verpflichtungen betreffend die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen, die vor dem 10. März 2022 eingegangen wurden,

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(Stand: 14.03.2022)

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