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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2022/244 der Kommission vom 24. September 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung des Betrags des Gesamteinschusses zur Berechnung des K-Faktors "geleisteter Einschuss" (K-CMG)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 41 vom 22.02.2022 S. 1)


Ergänzende Informationen
Hinweis: s.  Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO (EU) 575/2013

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 1, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für die Zwecke der Spezifizierung der Berechnung des Betrags des geforderten Gesamteinschusses, auf den in Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 verwiesen wird, und zur Verbesserung der Klarheit und Konsistenz in Bezug auf seine Komponenten sollte klargestellt werden, dass der Betrag des geforderten Gesamteinschusses jegliche vom Clearingmitglied entsprechend seinem Einschussmodell geforderten Sicherheiten enthält.

(2) Gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 wird der auf Tagesbasis geforderte Gesamteinschuss für die Berechnung von K-CMG verwendet. Passen Clearingmitglieder ihren geforderten Einschuss innerhalb eines Tages an, führt dies zu mehr als einer Nachschussforderung innerhalb desselben Tages. Um Ungewissheit in Bezug darauf zu vermeiden, welche dieser Einschussforderungen anzuwenden ist, und angesichts der Tatsache, dass zur Berechnung von K-CMG der dritthöchste Betrag innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten zu verwenden ist, muss präzisiert werden, dass der tägliche Betrag des geforderten Einschusses die höchste dieser Einschussforderungen eines bestimmten Tages sein sollte.

(3) Wertpapierfirmen nutzen möglicherweise die Clearingdienste mehrerer Clearingmitglieder. Bei Positionen, für die K-CMG angewandt wird, sollte die Bestimmung des Betrags des von der Wertpapierfirma geforderten Gesamteinschusses umfassend sein und den von allen Clearingmitgliedern geforderten vollständigen Einschuss enthalten. Daher sollte CMG in Fällen, in denen eine Wertpapierfirma K-CMG für Positionen anwendet, die dem Clearing durch mehrere Clearingmitglieder unterliegen, als die Summe der von allen Clearingmitgliedern geforderten Einschüsse berechnet werden. Folglich sollte eine Wertpapierfirma zunächst den täglichen Gesamtbetrag des geforderten Einschusses als Summe des von allen Clearingmitgliedern geforderten Gesamteinschusses berechnen, bevor sie den in Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehenen dritthöchsten Betrag der auf Tagesbasis geforderten Gesamteinschüsse bestimmt.

(4) Für die Anwendung von K-CMG auf Portfoliobasis müssen, wenn das gesamte Portfolio clearingpflichtig ist und dem Einschussverfahren unterliegt, die in Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Bedingungen erfüllt sein. Daher kann bei einem Portfolio geclearter Positionen, das dem einen Handelstisch zugeordnet ist, K-CMG genutzt werden, während gleichzeitig bei einem Portfolio geclearter Positionen, das einem anderen Handelstisch zugeordnet ist, der K-Faktor "Nettopositionsrisiko" (K-NPR) genutzt wird. Um Arbitrage zu verhindern, sollte die Nutzung von K-CMG und K-NPR bei den Handelstischen einheitlich sein. Daher sollte für Handelstische, die in Bezug auf Geschäftsstrategie und Handelsbuchpositionen ähnlich sind, der gleiche Ansatz genutzt werden.

(5) Für die Zwecke der Bewertung nach Artikel 23

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(Stand: 25.02.2022)

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