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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2022/218 des Rates vom 17. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus

(ABl. L 37 vom 18.02.2022 S. 41)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 15. Oktober 2012 den Beschluss 2012/642/GASP 1 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus erlassen.

(2) Der Rat hat am 24. Juni 2021 den Beschluss (GASP) 2021/1031 2 erlassen, mit dem der Beschluss 2012/642/GASP geändert wurde und spezifische sektorale Beschränkungen eingeführt wurden.

(3) Bestimmte Präzisierungen sind erforderlich, um die ordnungsgemäße Anwendung dieser spezifischen sektoralen Beschränkungen zu gewährleisten.

(4) Der Beschluss 2012/642/GASP sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Beschluss 2012/642/GASP wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2d Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Ausfuhr, den Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder die damit verbundene Erbringung technischer oder Finanzhilfe, für die Erhaltung und Sicherheit vorhandener ziviler nuklearer Kapazitäten."

2. Artikel 2f wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Es ist verboten, Erdölerzeugnisse und gasförmige Kohlenwasserstofferzeugnisse unmittelbar oder mittelbar aus Belarus zu erwerben, einzuführen oder weiterzugeben."

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für den Erwerb von Erdölerzeugnissen und gasförmigen Kohlenwasserstofferzeugnissen in Belarus, die benötigt werden, um den Grundbedarf des Käufers in Belarus oder humanitärer Projekte in Belarus zu decken."

c) folgender Absatz wird angefügt:

"(6) Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 berühren nicht die Freiheit der Durchfuhr von Erdölerzeugnissen und gasförmigen Kohlenwasserstoffen mit Ursprung in einem Drittland durch Belarus."

3. Artikel 2h Buchstaben a bis d erhalten folgende Fassung:

"a) der Republik Belarus, ihrer Regierung oder ihren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen;

b) einem größeren Kreditinstitut, das in Belarus niedergelassen ist und sich mit Wirkung vom 1. Juni 2021 zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft oder unter öffentlicher Kontrolle befand, wie in Anhang III aufgeführt;

c) einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die außerhalb der Union niedergelassen ist und deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der in Buchstaben a und b dieses Artikels aufgeführten Organisationen gehalten werden;

d) einer natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Weisung einer der unter den Buchstaben a, b oder c dieses Artikels aufgeführten Organisationen handelt."

4. Artikel 2i Absatz 1 Buchstaben a bis d erhalten folgende Fassung:

"a) die Republik Belarus, ihre Regierung oder ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen;

b) ein größeres Kreditinstitut, das in Belarus niedergelassen ist und sich mit Wirkung vom 1. Juni 2021 zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft oder unter öffentlicher Kontrolle befand, wie in Anhang III aufgeführt;

c) eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die außerhalb der Union niedergelassen ist und deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der in Buchstaben a und b dieses Absatzes aufgeführten Organisation gehalten werden;

d) eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter den Buchstaben a, b oder c dieses Absatzes aufgeführten Organisation handelt."

5. Artikel 2j Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Es ist untersagt, Versicherungs- oder Rückversicherungsleistungen zu erbringen für

  1. die Republik Belarus, ihre Regierung oder ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen;
  2. jedwede natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer in Buchstabe a aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handelt."

6. Folgender Artikel wird eingefügt:

" Artikel 2n

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