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Regelwerk, EU 2022, Betriebssicherheit - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/179 der Kommission vom 8. Februar 2022 über die harmonisierte Nutzung von Funkfrequenzen im 5-GHz-Band für die Einführung drahtloser Zugangssysteme einschließlich lokaler Funknetze und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/513/EG

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 628)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 29 vom 10.02.2022 S. 10 A;
Beschl. (EU) 2022/2307 - ABl. L 305 vom 25.11.2022 S. 63)



Neufassung -Ersetzt Entsch. 2005/513/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Mitteilung der Kommission "Digitaler Kompass 2030: der europäische Weg in die digitale Dekade" 2 sind für die Union neue Konnektivitätsziele festgelegt worden, die dank der breiten Verfügbarkeit und Nutzung von Netzen mit sehr hoher Kapazität erreicht werden sollen. Eines der Ziele besteht darin, bis 2030 alle Haushalte in der Union mit einer Gigabit-Netzanbindung zu versorgen. Drahtlose Zugangssysteme, einschließlich Anwendungen lokaler Funknetze (WAS/Funk-LANs), tragen in hohem Maße zur Erreichung dieses Versorgungsziels bei.

(2) Der Zugang zu lokalen Funknetzen ist in Artikel 56 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 geregelt. Ein lokales Funknetz (oder Funk-LAN) wird darin definiert als Drahtloszugangssystem mit geringer Leistung und geringer Reichweite sowie mit geringem Störungsrisiko für weitere, von anderen Nutzern in unmittelbarer Nähe installierte Systeme dieser Art, welches nichtexklusive harmonisierte Funkfrequenzen nutzt.

(3) Mit der Entscheidung 2005/513/EG der Kommission 4 wurde die Nutzung von Funkfrequenzen in den 5-GHz-Bändern (5.150-5.350 MHz und 5.470-5.725 MHz) für drahtlose Zugangssysteme einschließlich lokaler Funknetze harmonisiert.

(4) Im Einklang mit der Vollzugsordnung für den Funkdienst 5 der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) sind die Frequenzbänder 5.150-5.350 MHz und 5.470-5.725 MHz in allen drei ITU-Regionen primär dem Mobilfunkdienst (mit Ausnahme des mobilen Flugfunkdienstes) zugewiesen worden, wobei die Notwendigkeit berücksichtigt wurde, andere Primärdienste in diesen Frequenzbändern zu schützen. Auf der ITU-Weltfunkkonferenz 2003 (WRC-03) wurde die Entschließung 229 mit dem Titel "Use of the bands 5.150-5.250, 5.250-5.350 MHzand 5.470-5.725 MHzby the mobile service for the implementation of Wireless Access Systems including Radio Local Area Networks" (Nutzung der Frequenzbänder 5.150-5.250 MHz, 5.250-5.350 MHz und 5.470-5.725 MHz durch den Mobilfunkdienst zur Einrichtung drahtloser Zugangssysteme einschließlich lokaler Funknetze) angenommen. Mit dieser Entschließung, die auf der Weltfunkkonferenz 2019 (WRC-19) überarbeitet wurde, wurde der Einsatz im Innenbereich auf Züge und Straßenfahrzeuge ausgeweitet, die maximale Sendeleistung für WAS/Funk-LANs in Straßenfahrzeugen im Frequenzband 5.150-5.250 MHz festgelegt und ein beschränkter Einsatz im Außenbereich im Frequenzband 5.150-5.250 MHz unter Gewährleistung des Schutzes anderer bestehender Nutzungen in diesem Band zugelassen.

(5) In mehreren Mitgliedstaaten müssen zwingend in den Bändern zwischen 5.250 MHz und 5.850 MHz militärische und meteorologische Radarsysteme betrieben werden, die einen besonderen Schutz gegen funktechnische Störungen durch WAS/Funk-LANs erfordern. In dieser Hinsicht müssen die technischen und betrieblichen Bedingungen für die Nutzung von WAS/Funk-LANs den Schutz berechtigter öffentlicher Interessen im Zusammenhang mit anderen Funkdiensten, einschließlich militärischer und meteorologischer Radarsysteme, gewährleisten. Außerdem muss - insbesondere im Frequenzband 5.150-5.350 MHz - die Funktionsfähigkeit von Systemen im Zusammenhang mit dem Erderkundungsfunkdienst über Satelliten (aktiv), dem Weltraumforschungsfunkdienst (aktiv) und Speiseverbindungen für den Mobilfunkdienst über Satelliten geschützt werden.

(6) Im Hinblick auf die Umsetzung der Ergebnisse der WRC-19, auf der die Entschließung 229 überarbeitet wurde, erteilte die Kommission der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) am 14. April 2020 ein Mandat gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG bezüglich der Änderung der Entscheidung 2005/513/EG über die harmonisierte Nutzung von Funkfrequenzen in den 5-GHz-Bändern für die Einführung von WAS/Funk-LANs. Im Rahmen des Mandats erhielt die CEPT zwei Aufträge. Zum einen sollte sie technische Bedingungen vorschlagen, um die Entscheidung 2005/513

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(Stand: 25.11.2022)

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