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Regelwerk, EU 2022, Verwaltung - Umwelt, Abfall - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/162 der Kommission vom 4. Februar 2022 mit Vorschriften für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Berechnung und Überprüfung der Verminderung des Verbrauchs an bestimmten Einwegkunststoffartikeln und der von den Mitgliedstaaten zur Verbrauchsminderung ergriffenen Maßnahmen sowie der Berichterstattung darüber

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 26 vom 07.02.2022 S. 19;
Beschl. (EU) 2023/2106 - ABl. L 2023/2106 vom 10.10.2023 *)



Die Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt 1 ' insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie (EU) 2019/904 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um eine ehrgeizige und nachhaltige Verminderung des Verbrauchs der in Teil A des Anhangs der Richtlinie aufgeführten Einwegkunststoffartikel (im Folgenden "Einwegkunststoffartikel") zu erreichen. Die Kommission muss die Methode für die Berechnung und Überprüfung dieser Verbrauchsminderung festlegen.

(2) Die Richtlinie (EU) 2019/904 enthält außerdem die Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, der Kommission Daten zu den jährlich in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffartikeln sowie Informationen über die zur Verminderung des Verbrauchs an diesen Artikeln ergriffenen Maßnahmen einschließlich eines Qualitätskontrollberichts zu übermitteln. Die Kommission muss das Format für diese Berichterstattung festlegen.

(3) Gemäß der Richtlinie (EU) 2019/904 verfügen die Mitgliedstaaten über einen breiten Ermessensspielraum, wenn es darum geht zu entscheiden, welche Maßnahmen sie ergreifen, um eine ehrgeizige und nachhaltige Verminderung des Verbrauchs an Einwegkunststoffartikeln zu erreichen. Diese Maßnahmen, die je nach Umweltauswirkung der Einwegkunststoffartikel im Verlauf ihres Lebenszyklus, einschließlich nach dem achtlosen Wegwerfen, variieren können, müssen verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein.

(4) Bei der Messung der Verbrauchsminderung anhand des Gewichts des Kunststoffgehalts der in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffartikel handelt es sich um eine geeignete Messmethode, da sie die Umweltauswirkungen dieser Artikel im Hinblick auf die Umweltverschmutzung durch Kunststoffabfälle abbildet. Bei dieser Methode werden auch die auf Gewicht und Material basierenden Messmethoden und Berichtsformate für Verpackungen und Verpackungsabfälle berücksichtigt, die in der Entscheidung 2005/270/EG der Kommission 2 festgelegt sind.

(5) Die Messung der Verbrauchsminderung auf der Grundlage der Anzahl der in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffartikel ist ebenfalls eine geeignete Methode, um auf Produktebene die Auswirkungen der Verbrauchsminderung im Hinblick auf die Abfallvermeidung und damit die potenzielle Verringerung der Umweltverschmutzung durch Kunststoffe zu überwachen.

(6) Da den Mitgliedstaaten mit Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2019/904 ein breiter Ermessensspielraum eingeräumt wird, sollten die Mitgliedstaaten selbst entscheiden können, ob sie die Verbrauchsminderung auf der Grundlage des Gesamtgewichts des Kunststoffs, der in den in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffartikeln enthalten ist, oder auf der Grundlage der Anzahl der in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffartikel berechnen. Da beide Methoden geeignete Daten liefern, um die Entwicklung des Verbrauchs und die Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen im Hinblick auf die Abfallvermeidung und auf die Ersetzung der Artikel durch wiederverwendbare oder keinen Kunststoff enthaltende Alternativen zu überwachen, sollten die Mitgliedstaaten aus diesen beiden Methoden die Methode auswählen können, die mit ihren gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2019/904 ergriffenen Strategien und Maßnahmen zur Verbrauchsminderung vereinbar ist.

(7) Ist in einem bestimmten Mitgliedstaat die Anzahl oder das Gewicht der in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffartikel aufgrund erheblicher Verbringungen von Einwegkunststoffartikeln innerhalb der Union auf Großhandelsebene für den Verbrauch an Einwegkunststoffartikeln in diesem Mitgliedstaat nicht repräsentativ, so sollte dieser Mitgliedstaat das Gewicht oder die Anzahl anpassen dürfen, um diesen Verbringungen Rechnung zu tragen.

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