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Regelwerk, EU 2023, Verwaltung - Umwelt, Abfall - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2106 der Kommission vom 6. Oktober 2023 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/162 mit Vorschriften für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Berechnung und Überprüfung der Verminderung des Verbrauchs an bestimmten Einwegkunststoffartikeln und der von den Mitgliedstaaten zur Verbrauchsminderung ergriffenen Maßnahmen sowie der Berichterstattung darüber

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2023/2106 vom 10.10.2023)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die portugiesische Sprachfassung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/162 der Kommission 2 enthält Fehler in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a und in Anhang I in dem Absatz über PoMCfB Buchstaben a und b sowie dem Absatz über PoMFC Ziffern i und ii in Bezug auf die Berechnung der Verminderung des Verbrauchs an bestimmten Einwegkunststoffartikeln. Diese Fehler verändern die Bedeutung der Bestimmungen.

(2) Die litauische Sprachfassung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/162 enthält mehrere Fehler in Anhang III Nummern 1 und 2 in den Tabellen zur Festlegung des Formats für die Übermittlung von Informationen über Maßnahmen zur Verbrauchsminderung. Diese Fehler verändern die Bedeutung der Bestimmungen.

(3) Die litauische und die portugiesische Sprachfassung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/162 sollten daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.

(4) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingerichteten Ausschusses, die vor dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/162 abgegeben wurde

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(betrifft nicht die deutsche Fassung)

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 6. Oktober 2023

1) ABl. L 155 vom 12.06.2019 S. 1.

2) Durchführungsbeschluss (EU) 2022/162 der Kommission vom 4. Februar 2022 mit Vorschriften für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Berechnung und Überprüfung der Verminderung des Verbrauchs an bestimmten Einwegkunststoffartikeln und der von den Mitgliedstaaten zur Verbrauchsminderung ergriffenen Maßnahmen sowie der Berichterstattung darüber (ABl. L 26 vom 07.02.2022 S. 19).

3) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008 S. 3).


ENDE

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