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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/37 der Kommission vom 12. Januar 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union und Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln sowie deren Zuchtmaterial

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 8 vom 13.01.2022 S. 92)



Ergänzende Informationen

Hinweis: s. Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 146 Absatz 2, Artikel 156 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Artikel 162 Absatz 5, Artikel 238 Absatz 3 und Artikel 239 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 2, insbesondere auf Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe a sowie Artikel 126 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission 3 sind Musterbescheinigungen in Form von Veterinärbescheinigungen oder Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten und für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren und deren Zuchtmaterial festgelegt. Zu diesen Sendungen gehören solche, die in den Anwendungsbereich der Delegierten Verordnungen (EU) 2020/688 4 und (EU) 2020/692 5 der Kommission fallen.

(2) Anhang I Kapitel 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 enthält das Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für die Verbringung von weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel, oder weniger als 20 Bruteiern von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, zwischen Mitgliedstaaten (Muster "POU-INTRA-LT20"). Artikel 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 wurde kürzlich durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1706 der Kommission 6

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