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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/35 der Kommission vom 6. Januar 2022 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 8 vom 13.01.2022 S. 14)



Hinweis: s. Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält unter anderem die Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und gilt ab dem 21. April 2021. Eine dieser Tiergesundheitsanforderungen besteht darin, dass diese Sendungen aus einem Drittland oder einem Gebiet, einer Zone oder einem Kompartiment derselben gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung kommen müssen.

(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 2 ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union aus Drittländern oder Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben. Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sind Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in ihren Geltungsbereich fallen, nur dann für den Eingang in die Union zulässig, wenn sie aus einem Drittland oder einem Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben kommen, das/die gemäß den Tiergesundheitsanforderungen der genannten Delegierten Verordnung für die betreffenden Arten und die betreffenden Kategorien von Tieren, das jeweilige Zuchtmaterial und die jeweiligen Erzeugnisse tierischen Ursprungs gelistet ist.

(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission 3 werden die Listen von Drittländern oder Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist. Die Listen und bestimmte allgemeine Vorschriften für diese Listen sind in den Anhängen I bis XXII dieser Delegierten Verordnung enthalten.

(4) Mit Artikel 62 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 in der kürzlich durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1705 der Kommission 4 geänderten Fassung wurden die neuen Vorschriften für Brieftauben eingeführt, die aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, in dem/der sie normalerweise gehalten werden, in die Union verbracht werden, um unverzüglich freigelassen zu werden in der Erwartung, dass sie in dieses Drittland oder Gebiet oder diese Zone derselben zurückfliegen werden. Um diesen neuen Vorschriften Rechnung zu tragen, ist es erforderlich, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 zu ändern, der sich auf die in Anhang VI dieser Verordnung aufgeführten Listen von Drittländern oder Gebieten oder Zonen derselben bezieht, aus denen der Eingang in die Union von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und von Zuchtmaterial in Gefangenschaft gehaltener Vögel in die Union zulässig ist, damit diese Kategorie von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln von diesen Listen ausgenommen wird.

(5) Das Vereinigte Königreich hat der Kommission Informationen übermittelt, aus denen im Einklang mit Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 hervorgeht, dass die in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission 5 festgelegten Bedingungen für die Anerkennung des Status "seuchenfrei" in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (BTV) für sein gesamtes Hoheitsgebiet erfüllt sind. Der Eintrag für das Vereinigte Königreich in der in Anhang II Teil 1

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