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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2022/25 der Kommission vom 22. September 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methoden zur Messung der in Artikel 15 dieser Verordnung genannten K-Faktoren

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 6 vom 11.01.2022 S. 1)



Ergänzende Informationen
Hinweis: s. Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO (EU) 575/2013

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 5 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Einige der K-Faktoren im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) 2019/2033 bedürfen keiner weiteren Festlegung, da die Methoden für ihre Messung in der genannten Verordnung ausführlich beschrieben sind. Dies gilt für den K-Faktor für das Nettopositionsrisiko (K-NPR, NPR: net position risk), der sich aus der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 ableitet, sowie für den K-Faktor für das Konzentrationsrisiko (K-CON, CON:concentration own name) und den K-Faktor des Handelsgegenparteiausfallrisikos (K-TCD, TCD:trading counterparty default), für die die entsprechenden Anforderungen jener Verordnung in vereinfachter Weise Anwendung finden. In Bezug auf andere Faktoren, z.B. für "verwaltete Vermögenswerte" (AUM:assets under management), "gehaltene Kundengelder" (CMH:client money held), "bearbeitete Kundenaufträge" (COH:client orders handled), "verwahrte und verwaltete Vermögenswerte" (ASA:assets safeguarded and administered) und für den "täglichen Handelsstrom" (DTF:daily trading flow) wäre eine weitere Präzisierung der entsprechenden Messmethoden allerdings sinnvoll.

(2) Alle Tätigkeiten einer Wertpapierfirma sollten von K-Faktoren erfasst werden, um die Risiken angemessen widerzuspiegeln. In Anbetracht der Tatsache, dass ein vertraglich gebundener Vermittler eine natürliche oder juristische Person ist, die nur im Namen einer bestimmten Wertpapierfirma und unter der vollen und unbedingten Verantwortung dieser Wertpapierfirma handelt, muss sichergestellt werden, dass jede Tätigkeit eines vertraglich gebundenen Vermittlers in die K-Faktoren für AUM, ASA, CMH und COH einer Wertpapierfirma einbezogen wird.

(3) Die Wertpapierdienstleistung "Anlageberatung" gemäß Anhang I Abschnitt a Nummer 5 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3 unterscheidet sich von der Nebendienstleistung "Beratung von Unternehmen hinsichtlich der Kapitalstrukturierung, der branchenspezifischen Strategie und damit zusammenhängender Fragen sowie Beratung und Dienstleistungen bei Unternehmensfusionen und -aufkäufen" gemäß Anhang I Abschnitt B Nummer 3 jener Richtlinie. Vor diesem Hintergrund und auch auf der Grundlage der Definition des Begriffs "laufende Anlageberatung" in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Verordnung (EU) 2019/2033 gilt es für den Fall, dass die vorgenannte Nebendienstleistung nicht enthalten ist, festzulegen, dass verwaltete Vermögenswerte im Zusammenhang mit der genannten Nebendienstleistung für die Zwecke der Berechnung von K-AUM ausgeschlossen werden sollten.

(4) Um eine kohärente Messung von AUM und ASa bei der Berechnung von K-AUM und K-ASa sicherzustellen, sollten Finanzinstrumente in Übereinstimmung mit den geltenden Rechnungslegungsstandards zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, damit der Marktwert der Finanzinstrumente, sofern verfügbar, widergespiegelt werden kann.

(5) Da bei der Kalibrierung des CMH-Koeffizienten in Tabelle 1 von Artikel 15 der Verordnung (EU) 2019/2033 bereits das mit der Verwaltung der Barmittel verbundene Risiko für Kunden berücksichtigt wird, sollten die in die Messung von CMH einbezogenen Beträge nicht in die Messung von AUM einbezogen werden. Um eine Doppelzählung bei der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen zu vermeiden, sollten des Weiteren die bereits bei der Messung von CMH berücksichtigten Beträge nicht in die Messung von ASa einbezogen werden.

(6) In der Definition von CMH in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 28

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(Stand: 04.02.2022)

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