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Regelwerk, EU 2021, Naturschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2290 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Methoden zur Berechnung der gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

(ABl. L 458 vom 22.12.2021 S. 486 A;
VO (EU) 2023/2141 - ABl. L 2023/2141 vom 16.10.2023 Inkrafttreten Gültig)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 1, insbesondere auf Artikel 133,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2021/2115 wird ein neuer Rechtsrahmen für die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) geschaffen, um deren Beitrag zu den Zielen der Union zu verbessern. In der genannten Verordnung werden die Ziele der Union für die GAP dargestellt und die Interventionskategorien sowie die für die Mitgliedstaaten geltenden gemeinsamen Anforderungen der Union festgelegt, wobei den Mitgliedstaaten bei der Gestaltung der in ihren GAP-Strategieplänen vorzusehenden Interventionen Flexibilität eingeräumt wird. Die Mitgliedstaaten müssen diese GAP-Strategiepläne erstellen und der Kommission ihre entsprechenden Vorschläge bis zum 1. Januar 2022 vorlegen.

(2) Gemäß Artikel 128 der Verordnung (EU) 2021/2115 ist ein Leistungsrahmen festzulegen, der die Berichterstattung, Überwachung und Evaluierung der Leistung des GAP-Strategieplans während dessen Umsetzung ermöglicht. Zu diesem Zweck sind in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/2115 gemeinsame Output- und Ergebnisindikatoren festgelegt, die die Grundlage für die Mechanismen des Leistungsabschlusses und der Leistungsüberprüfung sowie für die Überwachung und Evaluierung der GAP darstellen. Es müssen klare und gemeinsame Vorschriften für die Methoden zur Berechnung dieser Indikatoren festgelegt werden.

(3) Da die Mitgliedstaaten für die Ausarbeitung ihrer Entwürfe der GAP-Strategiepläne, die der Kommission bis zum 1. Januar 2022 vorgelegt werden müssen, Vorschriften für die Methoden zur Berechnung der gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren benötigen, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Gemeinsame Agrarpolitik

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Methoden zur Berechnung der gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2021/2115 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 2021

1) ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 1.

.

Methoden zur Berechnung der gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2021/2115 Anhang 23

Outputindikatoren

Berechnungsmethoden für Outputindikatoren für den Leistungsabschluss

1. Bei der Berechnung der Indikatoren für den Leistungsabschluss berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes:

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