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Regelwerk, EU 2021, Tierschutz - EU Bund

Verordnung (EU) 2021/2269 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1091 im Hinblick auf den Beitrag der Union für integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 457 vom 21.12.2021 S. 1)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten für die Referenzjahre 2023 und 2026 Kernstrukturdaten und Moduldaten über landwirtschaftliche Betriebe (im Folgenden "Kerndaten" bzw."Moduldaten") erheben und übermitteln.

(2) Zur Durchführung der Betriebsstrukturerhebungen und zur Deckung des Informationsbedarfs der Union sind Finanzmittel in erheblichem Umfang von den Mitgliedstaaten und der Union notwendig.

(3) Die Mitgliedstaaten erhalten von der Union einen maximalen Finanzbeitrag in Höhe von 75 % der Kosten für die Erhebungen der Kern- und Moduldaten für die Referenzjahre 2023 und 2026, wobei die in der Verordnung (EU) 2018/1091 festgelegten Maximalbeträge nicht überschritten werden dürfen.

(4) Mit der Verordnung (EU) 2018/1091 wird die Finanzausstattung für die gesamte Laufzeit des maßgeblichen mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) festgelegt, und sie enthält eine Bestimmung zur Festlegung des Betrags, der für künftige Datenerhebungen im Rahmen des kommenden MFR gewährt wird, der die Betriebsstrukturerhebungen für die Referenzjahre 2023 und 2026 abdeckt.

(5) Der kommende MFR für die Jahre 2021 bis 2027 wurde durch die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates 3 festgelegt.

(6) Gemäß der Verordnung (EU) 2018/1091 ist der Unionsbeitrag zu den integrierten Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen des MFR für die Jahre 2021 bis 2027 nach Inkrafttreten der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 durch das Europäische Parlament und den Rat auf Vorschlag der Kommission festzulegen.

(7) Mit dem für den Zeitraum 2021 bis 2027 vorgeschlagenen Betrag sollten nur die in den Jahren 2023 und 2026 durchgeführten Betriebsstrukturerhebungen finanziert werden, einschließlich der Kosten für die Verwaltung, Pflege und Entwicklung der Datenbanken, die von der Kommission zur Verarbeitung der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten verwendet werden.

(8) Darüber hinaus ist es nach seinem Austritt aus der Union angebracht, die Bezugnahme auf das Vereinigte Königreich in der Verordnung (EU) 2018/1091 zu streichen.

(9) Die Verordnung (EU) 2018/1091 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10) Der durch Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 eingesetzte Ausschuss für das Europäische Statistische System wurde konsultiert.

(11) Diese Verordnung sollte aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten rechtzeitig Finanzmittel von der Union erhalten, damit ihre nationalen statistischen Ämter die Datenerhebung für das Referenzjahr 2023 vorbereiten können

- haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2018/1091 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

i) Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

"Für die Gesamtkosten der Kern- und Moduldatenerhebungen für die Referenzjahre 2023 und 2026 ist der Finanzbeitrag der Union auf die nachstehenden Maximalbeträge beschränkt:";

ii) Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c) jeweils 2.000.000 EUR für Bulgarien, Deutschland, Ungarn und Portugal,";

b) Absatz 5 wird gestrichen;

c) Absatz 7 erhält folgende Fassung:

"(7) Der Finanzbeitrag der Union für die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Finanzhilfen wird aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und, ab dem 1. Januar 2023, gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates * gewährt.

_____
*) Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 187)."

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(Stand: 23.12.2021)

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