Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2018, Tierschutz - EU Bund

Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 200 vom 07.08.2018 S. 1, ber. L 265 S. 23 A;
VO (EU) 2021/2269 - ABl. L 457 vom 21.12.2021 S. 1)



Neufassung -Ersetzt VO (EU) 1337/2011 und VO (EG) 1166/2008

Hinweis: s.a. VO'en (EU) 2021/2286; 2020/405; 2018/1874

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wird ein Rahmen für europäische Statistiken zur Struktur von landwirtschaftlichen Betrieben bis 2016 festgelegt. Diese Verordnung sollte daher aufgehoben werden.

(2) Das Programm für europäische Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe, das seit 1966 in der Union durchgeführt wird, sollte fortgesetzt werden, damit die Entwicklungstendenzen hinsichtlich der Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe auf Unionsebene untersucht werden können und die zur Gestaltung, Durchführung, Überwachung, Bewertung und Überarbeitung verwandter Politikbereiche, insbesondere der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), einschließlich der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, sowie der Politik zum Schutz der Umwelt und zur Anpassung und Eindämmung des Klimawandels und der Landnutzungspolitik der Union und einiger Ziele für nachhaltige Entwicklung benötigte statistische Wissensgrundlage bereitgestellt wird; eine solche Wissensgrundlage ist ebenfalls notwendig, damit die Auswirkungen dieser Politikbereiche auf die weiblichen Arbeitskräfte in landwirtschaftlichen Betrieben bewertet werden können.

(3) Ziel der Erhebung statistischer Daten, insbesondere der Erhebung über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe, sollte es unter anderem sein, Informationen bereitzustellen, damit beim Entscheidungsprozess im Hinblick auf künftige GAP-Reformen aktualisierte Daten vorliegen.

(4) Ausgehend von einer internationalen Bewertung der Agrarstatistik wurde die Globale Strategie zur Erweiterung der Statistiken über die Landwirtschaft und den Ländlichen Raum ("Global Strategy to Improve Agricultural and Rural Statistics") der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) entworfen, welche 2010 von der Statistischen Kommission der Vereinten Nationen (UNSC) gebilligt wurde. Die europäische Agrarstatistik sollte, wo dies angezeigt ist, die Empfehlungen der Globalen Strategie zur Erweiterung der Statistiken über die Landwirtschaft und den Ländlichen Raum, ebenso wie jene des Weltprogramms für den Landwirtschaftszensus 2020 ("World Programme for the Census of Agriculture 2020") der FAO befolgen.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 schafft einen Rahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken auf der Grundlage gemeinsamer statistischer Grundsätze. In der Verordnung werden Qualitätskriterien festgelegt, und es wird auf die Notwendigkeit verwiesen, den Beantwortungsaufwand für die Auskunftgebenden möglichst gering zu halten und zu dem allgemeineren Ziel der Verringerung der entstehenden Verwaltungslasten beizutragen.

(6) Für das nächste Jahrzehnt sollte ein multidimensionales statistisches Programm über landwirtschaftliche Betriebe eingerichtet werden, um einen Rahmen für harmonisierte, vergleichbare und kohärente Statistiken zu bilden. Diese Statistiken sollten auf den politischen Bedarf ausgerichtet sein.

(7) Nach der im November 2015 durch den Ausschuss für das Europäische Statistische System (ESS-AUSSCHUSS) erarbeiteten Agrarstatistikstrategie für 2020 und darüber hinaus ist die Annahme von zwei Rahmenverordnungen vorgesehen, mit denen alle Aspekte der Agrarstatistik, mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Gesamtrechnung, abgedeckt werden sollen. Die vorliegende Verordnung ist eine dieser Rahmenverordnungen.

(8) Für die Zwecke der Harmonisierung und Vergleichbarkeit von Informationen über die Struktur von Landwirtschaftlichen Betrieben, und um den aktuellen Erfordernissen der einheitlichen gemeinsamen Marktorganisation und insbesondere des Obst- und Weinsektors Rechnung zu tragen, sollte die Verordnung (EU) Nr. 1337/2011 des Europäischen Parlaments und Rates 4 ab einschließlich 2023 mit den Strukturinformationen auf der Ebene der Landwirtschaftlichen Betriebe integriert und durch die vorliegenden Verordnung ersetzt worden sein. Aus diesem Grund ist die genannte Verordnung aufzuheben.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 18.01.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion