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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Richtlinie (EU) 2021/2261 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf die Verwendung von Basisinformationsblättern durch Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 455 vom 20.12.2021 S. 15)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 müssen Investmentgesellschaften und Verwaltungsgesellschaften ein kurzes Dokument mit wesentlichen Informationen zu den wesentlichen Merkmalen von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) erstellen, die Anlegern angeboten werden ("wesentliche Informationen für den Anleger"), damit die Anleger in die Lage versetzt werden, Art und Risiken des ihnen angebotenen OGAW zu verstehen und auf dieser Grundlage eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen.

(2) Nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 sind Hersteller von verpackten Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) zur Abfassung und Veröffentlichung eines Basisinformationsblatts verpflichtet, bevor Kleinanlegern ein PRIIP angeboten wird, um es diesen Kleinanlegern zu ermöglichen, die grundlegenden Merkmale und Risiken des PRIIP zu verstehen und zu vergleichen.

(3) Auch OGAW gelten als PRIIP, für die nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 ein Basisinformationsblatt vorgeschrieben ist. Gemäß Artikel 32 Absatz 1 der genannten Verordnung sind jedoch die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG definierten Verwaltungsgesellschaften und die in Artikel 27 der genannten Richtlinie genannten Investmentgesellschaften sowie Personen, die über die in Artikel 1 Absatz 2 der genannten Richtlinie genannten OGAW-Anteile beraten oder diese verkaufen, bis zum 31. Dezember 2021 von den in Verpflichtungen gemäß der genannten Verordnung und damit von der Pflicht zur Erstellung eines Basisinformationsblatts ausgenommen (im Folgenden: "Übergangsregelung").

(4) Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/653 der Kommission 5 ergänzt die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf die Darstellung, den Inhalt und das Standardformat des Basisinformationsblatts, die Methodik für die Darstellung des Risikos und der Rendite und die Berechnung der Kosten, die Bedingungen und die Mindesthäufigkeit der Überprüfung der Informationen im Basisinformationsblatt und die Bedingungen für die Bereitstellung des Basisinformationsblatts für Kleinanleger.

(5) Am 7. September 2021 hat die Kommission eine Delegierte Verordnung zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 festgelegten technischen Regulierungsstandards in Bezug auf die zugrunde liegende Methodik und Darstellung von Performance-Szenarien, die Darstellung von Kosten und die Methodik für die Berechnung von Gesamtkostenindikatoren, die Darstellung und den Inhalt von Informationen über die frühere Wertentwicklung und die Darstellung von Kosten von PRIIP mit verschiedenen Anlageoptionen und die Anpassung der Übergangsregelung nach Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 für PRIIP-Hersteller, die Fondsanteile als zugrunde liegende Anlageoptionen anbieten, an die in diesem Artikel festgelegte verlängerte Übergangsregelung angenommen. Der Geltungsbeginn jener Delegierten Verordnung ist der 1. Juli 2022, allerdings ist es wichtig, dass dem Erfordernis Rechnung getragen wird, den Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften und Personen, die über OGAW- und Nicht-OGAW-Anteile beraten oder diese verkaufen, ausreichend Zeit zu geben, sich auf das Ende der Übergangsregelung und die damit einhergehende Verpflichtung zur Bereitstellung eines Basisinformationsblatts vorzubereiten.

(6) Damit sichergestellt ist, dass dem Erfordernis, ausreichend Zeit für die Vorbereitung auf die Verpflichtung zur Erstellung eines Basisinformationsblatts zu geben, entsprochen wird, wurde die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 durch die Verordnung (EU) 2021/2259 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 geändert, um die Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern.

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