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Regelwerk, EU 2021, Natur-/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2186 der Kommission vom 9. Dezember 2021 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 9379)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 444 vom 10.12.2021 S. 110)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht" 1), insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bei der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) handelt es sich um eine infektiöse Viruserkrankung von Vögeln, die schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben und zu Störungen des Handels innerhalb der Union sowie der Ausfuhren in Drittländer führen kann. HPAI-Viren können Zugvögel infizieren, die diese Viren anschließend während ihres Herbst- und Frühjahrszugs über große Entfernungen verbreiten können. Daher birgt das Auftreten von HPAI-Viren bei Wildvögeln die permanente Gefahr, dass diese Viren direkt oder indirekt in Betriebe eingeschleppt werden, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden. Bei einem Ausbruch der HPAI besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Betriebe ausbreitet, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden.

(2) Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wurde ein neuer Rechtsrahmen für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen geschaffen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Die HPAI fällt in dieser Verordnung unter die Begriffsbestimmung einer gelisteten Seuche und unterliegt den darin festgelegten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsvorschriften. Darüber hinaus ergänzt die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 die Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, einschließlich der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die HPAI.

(3) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 3 der Kommission wurde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf Ausbrüche der HPAI.

(4) Insbesondere müssen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 die von den Mitgliedstaaten nach Ausbrüchen der HPAI gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszonen definierten Gebiete umfassen.

(5) Nach Ausbrüchen der HPAI bei Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in Bulgarien, Deutschland, Irland, Italien, den Niederlanden, Polen, der Slowakei, Tschechien und Ungarn wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 kürzlich durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2100 der Kommission 4 geändert, da sich diese Ausbrüche in dem genannten Anhang widerspiegeln müssen.

(6) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/2100 haben Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Irland, Italien, Polen, Tschechien und Ungarn der Kommission weitere Ausbrüche der HPAI des Subtyps H5N1 in Betrieben, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden und die außerhalb der im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführten Gebiete liegen, gemeldet.

(7) Außerdem hat Frankreich der Kommission Ausbrüche der HPAI des Subtyps H5N1 in Betrieben, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, im französischen Département Nord gemeldet.

(8) Darüber hinaus hat Kroatien der Kommission einen Ausbruch der HPAI des Subtyps H5N1 in einem Betrieb, in dem Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, in der kroatischen Gespanschaft Sisak Moslavina gemeldet.

(9) Des Weiteren hat Portugal der Kommission einen Ausbruch der HPAI des Subtyps H5N1 in einem Betrieb, in dem Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, im Kreis Setúbal gemeldet.

(10) Ferner befinden sich die Herde der in Frankreich bestätigten Ausbrüche in unmittelbarer Nähe der Grenze zu Belgien. Da sich die Überwachungszonen bis in das Hoheitsgebiet Belgiens erstrecken, haben die zuständigen Behörden dieser beiden Mitgliedstaaten gemäß den Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 bei der Abgrenzung der erforderlichen Überwachungszonen zusammengearbeitet.

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