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Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2100 der Kommission vom 29. November 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 8774)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 428 vom 30.11.2021 S. 3)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht" 1), insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Bei der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) handelt es sich um eine infektiöse Viruserkrankung von Vögeln, die schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben und zu Störungen des Handels innerhalb der Union sowie der Ausfuhren in Drittländer führen kann. HPAI-Viren können Zugvögel infizieren, die diese Viren anschließend während ihres Herbst- und Frühjahrszugs über große Entfernungen verbreiten können. Daher birgt das Auftreten von HPAI-Viren bei Wildvögeln die permanente Gefahr, dass diese Viren direkt oder indirekt in Betriebe eingeschleppt werden, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden. Bei einem Ausbruch der HPAI besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Betriebe ausbreitet, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden.
(2) Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wurde ein neuer Rechtsrahmen für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen geschaffen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Die HPAI fällt in dieser Verordnung unter die Begriffsbestimmung einer gelisteten Seuche und unterliegt den darin festgelegten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsvorschriften. Darüber hinaus ergänzt die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 die Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, einschließlich der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die HPAI.
(3) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 3 der Kommission wurde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf Ausbrüche der HPAI.
(4) Insbesondere müssen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 die von den Mitgliedstaaten nach Ausbrüchen der HPAI gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszonen definierten Gebiete umfassen.
(5) In Abhängigkeit von der Seuchenlage in Bezug auf die HPAI kann ein betroffener Mitgliedstaat zur Verbesserung der Seuchenbekämpfung gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und Überwachungszonen einrichten, in denen die zuständige Behörde dieselben Maßnahmen anwendet, wie sie in der genannten Delegierten Verordnung für die Überwachungszone vorgesehen sind.
(6) Aus Gründen der Klarheit und um die Mitgliedstaaten, Drittländer und Interessenträger über die Seuchenentwicklung in der Union auf dem Laufenden zu halten, sollten diese weiteren Sperrzonen ebenfalls unter den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 fallen und in dessen Anhang aufgeführt werden. In dem genannten Anhang sollten auch die Zeitpunkte festgelegt werden, bis zu denen die Maßnahmen in den von den betroffenen Mitgliedstaaten abgegrenzten weiteren Sperrzonen aufrechterhalten werden sollen, wobei der Seuchenlage in Bezug auf die HPAI Rechnung zu tragen ist.
(7) Daher sollte der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 geändert werden, um die von den betroffenen Mitgliedstaaten gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgegrenzten weiteren Sperrzonen zu berücksichtigen. Darüber hinaus sollte der Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses einen neuen Teil C erhalten, in dem die von den betroffenen Mitgliedstaaten abgegrenzten weiteren Sperrzonen und die Dauer der in diesen weiteren Sperrzonen geltenden Maßnahmen aufgeführt sind.
(8) Nach Ausbrüchen der HPAI bei Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in Dänemark, Deutschland, Italien, den Niederlanden und Polen wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 kürzlich durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1982 der Kommission
(Stand: 15.02.2022)
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