Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2021, Gefahrgut/Transport - EU Bund |
Beschluss (EU) 2021/2147 der Kommission vom 3. Dezember 2021 über die Zulassung von Ausrüstungen für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt mit "EU-Stempel"-Kennzeichnung
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 433 vom 06.12.2021 S. 25)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die detaillierten Maßnahmen für die Umsetzung der in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 genannten gemeinsamen Grundstandards umfassen Verfahren für die Zulassung und den Einsatz von Ausrüstungen für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt.
(2) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission 2 wird ein harmonisiertes Zulassungsverfahren für die Installation von Ausrüstungen für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt festgelegt.
(3) Die Maßnahmen zur Sicherstellung, dass die Ausrüstungen für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt die geforderten Leistungsstandards erfüllen, wurden harmonisiert, damit eine bestmögliche Umsetzung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit gewährleistet ist.
(4) Die Kommission erkennt den gemeinsamen Bewertungsprozess der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz als zwingende Voraussetzung für die Zulassung von Ausrüstungen für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt an. Die Kommission vergibt eine befristete "EU-Stempel vorläufig"-Kennzeichnung für Ausrüstungen nach Bestätigung durch den gemeinsamen Bewertungsprozess erst, nachdem sie die Berichte der Stufe 2 erhalten hat.
(5) Sicherheitsausrüstungen, die auf nationaler Ebene abweichend von dem harmonisierten Verfahren zugelassen wurden, sollten nicht automatisch die "EU-Stempel"-Kennzeichnung erhalten. Die Kommission kann eine befristete "EU-Stempel vorläufig"-Kennzeichnung für Ausrüstungen, die auf nationaler Ebene zugelassen wurden, erst vergeben, nachdem sie die Prüfberichte erhalten hat.
(6) Die Kommission sollte für die Vergabe einer "EU-Stempel"-Kennzeichnung für Ausrüstungen, die einen befristeten Kennzeichnungsstatus "EU-Stempel vorläufig" erhalten haben, einen Beschluss erlassen.
(7) Die Kommission sollte eine konsolidierte Unionsdatenbank pflegen, in der die Ausrüstungen geführt werden, die in der gesamten Union installiert und verwendet werden dürfen
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die Liste der zugelassenen Ausrüstungen für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt mit "EU-Stempel"-Kennzeichnung ist im Anhang aufgeführt.
Die "Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette - Sicherheitsausrüstungen" ist entsprechend zu aktualisieren.
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 3. Dezember 2021
2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (ABl. L 299 vom 14.11.2015 S. 1).
Liste der zugelassenen Ausrüstungen für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt mit "EU-Stempel"-Kennzeichnung ("EU Stamp") | Anhang |
Erster Teil
Neue Einträge
1. Metalldetektorschleusen (WTMD)
WTMD-Geräte, die den Lokalisierungstest bestanden haben, können in Verbindung mit Schuh-Metalldetektoren verwendet werden und erhalten die Bezeichnung (SMD).
Für die Bewertung von WTMD-Geräten (Standard 1 und 2) besteht keine Anforderung für eine Höchstquote der Nichtbedrohungsalarme.
Spezifische Kennung | Hersteller | Bezeichnung | Detaillierte Konfiguration | Standard | Status | ||||
Hardware | Detektions-Algorithmus | Systemsoftware | Zusätzliche Hardware | Betriebskonzeption | |||||
WTMD000001 | CEIa S.p.A | 02PN10K-EVO | 02PN10K/PZ-EVO V2.00x Control Unit Board SCD73 Antenna: SS65 |
PV 1010, IS=EU-STD-2 |
n/a | n/a | FI060K0098v1103xUK (Quick guide) | 2 (SMD) |
EU Stamp |
WTMD000002 | CEIa S.p.A |
(Stand: 17.12.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion