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Regelwerk, EU 2021, Chemikalien - EU Bund

Verordnung (EU) 2021/2010 der Kommission vom 17. November 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Statistiken zu Pestiziden im Hinblick auf die Liste der Wirkstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 410 vom 18.11.2021 S. 4)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über Statistiken zu Pestiziden 1, insbesondere Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch die Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 wurde ein Rahmen für die Erstellung vergleichbarer europäischer Statistiken über den Verkauf und die Verwendung von Pestiziden geschaffen.

(2) Die Kommission muss regelmäßig und zumindest alle fünf Jahre die Liste der betroffenen Stoffe und deren Klassifikation in Produktkategorien und Chemikalienklassen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 aktualisieren. Da diese zuletzt 2017 durch die Verordnung (EU) 2017/269 der Kommission 2 aktualisiert wurde, ist eine Aktualisierung der Liste im Anhang der genannten Verordnung für den Zeitraum von 2021 bis 2024 erforderlich.

(3) Angesichts der Zahl der betroffenen Stoffe und des komplexen Vorgangs der Bestimmung und Klassifizierung der relevanten Verbindungen ist es für die nationalen statistischen Stellen schwierig, sich das für die Sammlung von Angaben zu Verwendung und Inverkehrbringen von Pestiziden notwendige Instrumentarium zu beschaffen. Es sollten daher nur Stoffe aufgenommen werden, für die von mindestens einer der beiden wichtigsten international anerkannten Institutionen zur Registrierung von chemischen Verbindungen oder Pestiziden eine Identifizierungsnummer vergeben wurde, nämlich vom Chemical Abstracts Service der American Chemical Society und dem Collaborative International Pesticides Analytical Council.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingesetzten Ausschusses für das Europäische Statistische System

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. November 2021

1) ABl. L 324 vom 10.12.2009 S. 1.

2) Verordnung (EU) 2017/269 der Kommission vom 16. Februar 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Statistiken zu Pestiziden im Hinblick auf die Liste der Wirkstoffe (ABl. L 40 vom 17.02.2017 S. 4).

3) Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.03.2009 S. 164).

.

Anhang

"Anhang III
Harmonisierte Klassifikation der Stoffe

Hauptgruppe Produktkategorien Code Chemikalienklasse Stoffe - Freiname
Gemeinsame Nomenklatur
CAS 1 CIPAC 2
In Verkehr gebrachte Pestizide insgesamt PPM_TOT
Für gewerbliche Nutzer in Verkehr gebrachte Pestizide 3 PPM_PU
  • Davon zur Verwendung in der Landwirtschaft bestimmt 4
PPM_AGRI
  • Davon zur Verwendung in der Forstwirtschaft bestimmt 5
PPM_FORE
  • Davon zur Verwendung für gewerbliche Nutzer bestimmt 6
PPM_AMU

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