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Regelwerk, EU 2021, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1958 der Kommission vom 23. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung detaillierter Vorschriften für die spezifischen Prüfverfahren und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer intelligenten Geschwindigkeitsassistenten und für die Typgenehmigung von intelligenten Geschwindigkeitsassistenten als selbstständige technische Einheiten sowie zur Änderung von Anhang II der genannten Verordnung

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 409 vom 17.11.2021 S. 1;
VO (EU) 2023/1675 - ABl. L 216 vom 01.09.2023 S. 9 Inkrafttreten)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 631/2009, (EU) Nr. 406/2010, (EU) Nr. 672/2010, (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 1005/2010, (EU) Nr. 1008/2010, (EU) Nr. 1009/2010, (EU) Nr. 19/2011, (EU) Nr. 109/2011, (EU) Nr. 458/2011, (EU) Nr. 65/2012, (EU) Nr. 130/2012, (EU) Nr. 347/2012, (EU) Nr. 351/2012, (EU) Nr. 1230/2012 und (EU) 2015/166 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 6 und Artikel 6 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/2144 ist es erforderlich, Kraftfahrzeuge der Klassen M und N mit bestimmten hoch entwickelten Fahrerassistenzsystemen, u. a. mit intelligenten Geschwindigkeitsassistenten (ISA-Systemen), auszurüsten. In Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2144 sind die grundlegenden Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der ISA-Systeme festgelegt.

(2) Es sind detaillierte Vorschriften zu den spezifischen Prüfverfahren und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der ISA-Systeme sowie für die Typgenehmigung von ISA-Systemen als selbstständige technische Einheiten erforderlich.

(3) Gemäß Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2019/2144 handelt es sich bei dem ISa um ein System zur Unterstützung des Fahrzeugführers bei der Beibehaltung der für die Straßenbedingungen angemessenen Geschwindigkeit durch gezielte und angemessene Rückmeldungen. Derzeit gibt es mehrere technische Optionen in Bezug auf die Rückmeldemethodik als Grundlage für einen ISA. Allerdings können - begründet durch ihre unterschiedlichen technischen Merkmale - nicht alle dieser Optionen in jedem Kraftfahrzeug verwendet werden. Daher ist es notwendig, Rückmeldemethoden zu spezifizieren, die trotz ihrer funktionalen Unterschiede vergleichbar sicher und wirksam sind. Es ist zweckmäßig, mehrere Rückmeldemethoden zu spezifizieren und es den Herstellern zu ermöglichen, eine dieser Methoden als Grundlage für ihre ISA-Systeme zu wählen.

(4) Dem ISa können zwar verschiedene Eingabemethoden zugrunde liegen, z.B. Kamera-Erfassung, Kartendaten und maschinelles Lernen, allerdings sollten tatsächlich vorhandene explizite numerische Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen stets Vorrang vor allen anderen im Fahrzeug verfügbaren Informationen haben.

(5) Zur Prüfung der technischen Fähigkeiten des ISa muss ein umfassender Katalog der in den einzelnen Mitgliedstaaten verwendeten Verkehrszeichen erstellt werden. Der im Katalog der Verkehrszeichen enthaltene Datensatz sollte den Zwecken der Typgenehmigung unbeschadet der gültigen nationalen Verkehrsregeln dienen.

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(Stand: 06.09.2023)

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