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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1898 der Kommission vom 20. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung der Anzahl und Titel der Variablen für den Bereich Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien für das Bezugsjahr 2022

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 387 vom 03.11.2021 S. 58)



s.a.: Liste zur Ergänzung/Festlegung ... der VO (EU) 2019/1700

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2019 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um den Bedarf an Statistiken zu den in Anhangs I der Verordnung (EU) 2019/1700 enthaltenen einschlägigen Einzelthemen zu decken, sollte die Kommission die Anzahl und Titel der Variablen für den Datensatz im Bereich Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien für das Bezugsjahr 2022 festlegen.

(2) Die Anzahl der nach dieser Verordnung zu erfassenden Variablen darf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2019/1700 erfasste Anzahl von Variablen für den Bereich Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien nicht um mehr als 5 % übersteigen.

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anzahl und Titel der Variablen für den Bereich Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien für das Bezugsjahr 2022 sind im Anhang festgelegt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 2021

1) ABl. L 261 I vom 14.10.2019 S. 1.

.

Anzahl und Titel der Variablen für den Bereich Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien für das Bezugsjahr 2022 Anhang


Thema Einzelthema Kennung der Variable Titel der Variable
01. Technische Angaben - 15 verbindliche technische Variablen
2 fakultative technische Variablen
Angaben zur Datenerhebung REFYEAR Jahr der Erhebung
Angaben zur Datenerhebung INTDATE Bezugszeitpunkt - Datum der ersten Befragung
Angaben zur Datenerhebung STRATUM_ID Schicht
Angaben zur Datenerhebung PSU Primäre Stichprobeneinheit
Kennzeichnung HH_ID Haushaltskennung
Kennzeichnung IND_ID Einzelpersonenkennung
Kennzeichnung HH_REF_ID Kennung des Haushalts, zu dem die Einzelperson gehört
Gewichte HH_WGHT Gewicht des Haushalts
Gewichte IND_WGHT Individuelles Gewicht
Merkmale der Befragung TIME Dauer der Befragung
Merkmale der Befragung INT_TYPE Art der Befragung
Ort COUNTRY Wohnsitzland
Ort GEO_NUTS1 Wohnsitzregion
Ort GEO_NUTS2
(fakultativ)
Wohnsitzregion (fakultativ)
Ort GEO_NUTS3
(fakultativ)
Wohnsitzregion
(fakultativ)
Ort DEG_URBA Grad der Verstädterung
Ort GEO_DEV Lage des Wohnorts
02. Personen- und Haushaltsmerkmale
- 7 erfasste Variablen,
- 1 abgeleitete Variable, - 7 fakultative Variablen
Demografie SEX Geschlecht
Demografie YEARBIR Geburtsjahr
Demografie PASSBIR Geburtstag vorüber
Demografie AGE Alter (in vollendeten Jahren)
Staatsangehörigkeit und Migrationshintergrund CITIZENSHIP Land der primären Staatsangehörigkeit
Staatsangehörigkeit und Migrationshintergrund CNTRYB Geburtsland

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(Stand: 05.11.2021)

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