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Regelwerk, EU 2021, Betriebsicherheit - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1801 der Kommission vom 11. Oktober 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1616 hinsichtlich harmonisierter Normen für metallische industrielle Rohrleitungen, Schrauben und Muttern für Flansche und ihre Verbindungen sowie Edelstahl-Dampfkessel

(ABl. L 361 vom 12.10.2021 S. 53)



Ergänzende Informationen
=> 14. ProdSV - Druckgeräteverordnung // Normenübersicht

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Einklang mit Artikel 12 der Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wird bei in Artikel 4 Absätze 1 und 2 dieser Richtlinie aufgeführten Druckgeräten oder Baugruppen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Referenzen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, die Konformität mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der genannten Richtlinie vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

(2) Mit Schreiben M/071 vom 1. August 1994 beauftragte die Kommission das Europäische Komitee für Normung (CEN) damit, in Bezug auf Druckgeräte produktbezogene Normen und Normen horizontaler Natur zur Unterstützung der Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 auszuarbeiten. Die genannte Richtlinie wurde durch die Richtlinie 2014/68/EU ersetzt, ohne dass die wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I der Richtlinie 97/23/EG geändert wurden.

(3) Auf Grundlage des Auftrags M/071 und um dem Stand der Technik Rechnung zu tragen, überarbeitete und änderte das CEN einige der bestehenden harmonisierten Normen. Insbesondere überarbeitete das CEN die harmonisierte Norm EN 1515-4:2009, die zur Annahme der harmonisierten Norm EN 1515-4:2021 über Schrauben und Muttern für Flansche und ihre Verbindungen führte. Das CEN überarbeitete ferner die harmonisierte Norm EN 14222:2003, was zur Annahme der harmonisierten Norm EN 14222:2021 für Edelstahl-Dampfkessel führte.

(4) Des Weiteren änderte das CEN die harmonisierte Norm EN 13480-3:2017 für metallische industrielle Rohrleitungen.

(5) Die Kommission hat gemeinsam mit dem CEN geprüft, ob diese vom CEN geänderten oder überarbeiteten Normen für Druckgeräte dem Auftrag M/071 entsprechen.

(6) Die vom CEN geänderten oder überarbeiteten Normen für Druckgeräte entsprechen den Sicherheitsanforderungen, die sie abdecken sollen und die in Anhang I der Richtlinie 2014/68/EU genannt werden. Daher ist es angezeigt, die Referenzen dieser Normen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(7) Die Referenzen der geänderten oder überarbeiteten Fassungen der Normen EN 1515-4:2009, EN 14222:2003 und EN 13480-3:2017 sind zu veröffentlichen. Daher müssen die Referenzen der Normen EN 1515-4:2009 und EN 14222:2003 aus dem Amtsblatt der Europäischen Union 4 entfernt werden.

(8) Damit die Hersteller genügend Zeit haben, ihre Produkte an die geänderten oder überarbeiteten Fassungen der harmonisierten Normen für Schrauben und Muttern für Flansche und ihre Verbindungen und für Edelstahl-Dampfkessel anzupassen, muss die Streichung der Referenzen dieser Normen aufgeschoben werden.

(9) In Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1616 der Kommission 5 sind die Referenzen harmonisierter Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/68/EU aufgeführt. Die Referenzen der harmonisierten Normen EN 1515-4:2021 und EN 14222: 2021 sollten in diesen Anhang aufgenommen werden.

(10) In Anhang II

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