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Regelwerk, EU 2021, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Beschluss (EU) 2021/1744 des Rates vom 28. September 2021 zu Festlegung des im Namen der Europäischen Union auf der 15. Generalversammlung der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) zu vertretenden Standpunkts

(ABl. L 351 vom 04.10.2021 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Union ist dem Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (im Folgenden " COTIF") gemäß dem Beschluss 2013/103/EU des Rates 1 beigetreten.

(2) Die Generalversammlung der OTIF wurde gemäß Artikel 13 § 1 Buchstabe a COTIF eingerichtet (im Folgenden "Generalversammlung").

(3) Die Union beteiligt sich an der Generalversammlung gemäß dem COTIF, der Geschäftsordnung der Generalversammlung und der Vereinbarung über den Beitritt der Union zum COTIF.

(4) Auf ihrer für den 28. bis 29. September 2021 angesetzten 15. Tagung wird die Generalversammlung voraussichtlich über Folgendes entscheiden: die Ausarbeitung einer Langfriststrategie der OTIF, einen Vorschlag für eine Ordnung über die Wahl und die Beschäftigungsbedingungen des Generalsekretärs, einen Vorschlag zur Zusammenfassung der Aktivitäten des Ad-hoc-Ausschusses für Kooperation und der Arbeitsgruppe der Rechtsexperten unter einem einzigen Ad-hoc-Ausschuss für Rechtsfragen und internationale Zusammenarbeit, einen Vorschlag für einen Beschluss über die Überwachung und Bewertung von OTIF-Rechtsinstrumenten, sowie Vorschläge zur Änderung der Geschäftsordnung der Generalversammlung.

(5) Auf dieser Tagung wird die Generalversammlung zudem voraussichtlich die Ansichten der OTIF über die Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE)-Initiative zum einheitlichen Eisenbahnrecht, insbesondere über die beiden alternativen Ansätze zur Vereinheitlichung des Eisenbahnrechts auf globaler Ebene, formulieren.

(6) Es ist angebracht, den im Namen der Europäischen Union auf der 15. Generalversammlung der OTIF zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Union ein Mitglied der OTIF ist und sich die durch die Generalversammlung zu fassenden Beschlüsse auf die Arbeitsweise und die Entwicklungsstrategie der Organisation auswirken.

(7) Die 15. Generalversammlung wird die Annahme eines rechtsverbindlichen Instruments prüfen, das die Wahl und die Beschäftigungsbedingungen des Generalsekretärs, einer der Organe der OTIF gemäß Artikel 13 COTIF, regeln würde. Dieses neue Instrument würde einen umfassenden Rahmen schaffen, der alle Hauptaspekte des Gegenstands (der Wahl zugrunde liegende Prinzipien, Qualifikationskriterien, Ausschreibung des Dienstpostens, Einreichung und Prüfung von Bewerbungen, Transparenz, Wahl, Beschäftigungsbedingungen usw.) abdeckt.

(8) Bezüglich der strategischen Entwicklung der OTIF schlägt der Generalsekretär vor, die Gespräche über einen Vorschlagsentwurf für eine Langfriststrategie der OTIF im Anschluss an die zu Beginn 2021 durchgeführte Konsultation fortzusetzen und zu intensivieren. Daraufhin würde der Generalversammlung auf ihrer nächsten ordentlichen Tagung ein überarbeiteter Vorschlagsentwurf zur Prüfung und Annahme vorgelegt. Die Generalversammlung wird voraussichtlich den Generalsekretär beauftragen, die notwendigen Maßnahmen zu diesem Zweck zu treffen.

(9) Die Generalversammlung wird prüfen, ob es angezeigt ist, die Tätigkeiten des Ad-hoc-Ausschusses für Kooperation und der Arbeitsgruppe der Rechtsexperten unter einem einzigen Ad-hoc-Ausschuss für Rechtsfragen und internationale Zusammenarbeit zusammenzufassen. Der institutionelle Rahmen der OTIF ist in Titel III COTIF definiert. Gemäß dem Artikel 13 Absatz 2 COTIF kann die Generalversammlung die zeitlich befristete Einrichtung weiterer Ausschüsse für besondere Aufgaben beschließen. Somit ist der Vorschlag des Generalsekretärs, zeitweise einen Ad-hoc-Ausschuss für Rechtsfragen und internationale Zusammenarbeit einzurichten, innerhalb des bestehenden institutionellen Rahmens der OTIF zu betrachten.

(10) Für eine bessere Überwachung und Verbesserung der Anwendung des COTIF

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(Stand: 10.11.2021)

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