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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1527 der Kommission vom 31. Mai 2021 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die vertragliche Anerkennung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 329 vom 17.09.2021 S. 2)



s.: Liste von VO'en zur Ergänzung der RL 2014/59/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 55 Absatz 6 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 55 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU sind die Mitgliedstaaten verpflichtet sicherzustellen, dass für den Fall, dass ein Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d feststellt, dass es rechtlich oder in sonstiger Weise undurchführbar ist, eine gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU erforderliche Klausel (im Folgenden "Vertragsklausel") in die vertraglichen Bestimmungen einer entsprechenden Verbindlichkeit aufzunehmen, dieses Institut oder Unternehmen seine Feststellung der Abwicklungsbehörde mitteilt.

(2) Die Bedingungen, unter denen es für ein Institut oder Unternehmen rechtlich oder in sonstiger Weise undurchführbar wäre, die Vertragsklausel in bestimmte Kategorien von Verbindlichkeiten aufzunehmen, sollten so abgegrenzt werden, dass ein angemessenes Maß an Konvergenz ermöglicht wird, während Abwicklungsbehörden gleichzeitig in die Lage versetzt werden, der Unterschiedlichkeit der betreffenden Märkte Rechnung zu tragen.

(3) Institute oder Unternehmen sollten nicht verpflichtet sein, die Vertragsklausel in die vertraglichen Bestimmungen einer entsprechenden Verbindlichkeit aufzunehmen, wenn diese Aufnahme im betreffenden Drittland rechtswidrig wäre. Dies kann dann der Fall sein, wenn eine solche Klausel beispielsweise gemäß den Gesetzen oder Anordnungen der Behörden des Drittlandes nicht erlaubt ist. Die Aufnahme der Vertragsklausel in eine Vereinbarung oder in ein Instrument gilt für ein Institut oder Unternehmen auch dann als undurchführbar, wenn es dem Institut oder Unternehmen unmöglich ist, diese vertraglichen Bestimmungen zu ändern. Dies ist häufig der Fall, wenn Vereinbarungen oder Instrumente im Einklang mit internationalen Standardklauseln oder -protokollen geschlossen werden, die einheitliche Bedingungen für diese Art von Vereinbarungen und Instrumenten vorgeben. Handelsfinanzierungsprodukte wie Garantien, Rückgarantien, Akkreditive oder andere Instrumente, die zur Unterstützung oder Finanzierung von Handelsgeschäften eingesetzt werden, werden üblicherweise vorbehaltlich international anerkannter Standardklauseln oder Vorschriften, die von einer international anerkannten Industrieorganisation festgelegt oder auf der Grundlage von bilateralen Standardabkommen entwickelt wurden, ausgegeben. Eine Undurchführbarkeit kann auch auftreten, wenn das Institut oder Unternehmen Finanzdienstleistungsverträge mit Nicht-Unionseinrichtungen schließt, einschließlich Finanzdienstleister, Handelsplätze, Finanzmarktinfrastrukturen oder Verwahrstellen, die Standardklauseln verwenden, die nicht vom Institut oder Unternehmen ausgehandelt werden können.

(4) Auf jeden Fall sollten allein die mangelnde Bereitschaft der Gegenpartei, die Vertragsklauseln aufzunehmen, oder allein eine Erhöhung des Preises des Instruments oder der Vereinbarung nicht als Bedingungen gelten, unter denen die Aufnahme der Vertragsklausel undurchführbar wäre.

(5) Nach Artikel 55 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU kann eine Abwicklungsbehörde, auch wenn die Bedingungen der Undurchführbarkeit nicht vorliegen, beschließen, von dem entsprechenden Institut oder Unternehmen die Aufnahme der Vertragsklausel nicht zu verlangen, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass diese Aufnahme für die Sicherstellung der Abwicklungsfähigkeit des Instituts oder Unternehmens nicht notwendig ist. Die Schlussfolgerungen aus der Analyse der Auswirkungen auf die Abwicklungsfähigkeit für die Zwecke des Artikel 55 der Richtlinie 2014/59/EU sollten im Einklang mit denen aus der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit nach Titel II Kapitel II der genannten Richtlinie stehen. Jedoch sollten für die Zwecke der Bewertung der Auswirkungen auf die Abwicklungsfähigkeit nach

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(Stand: 17.09.2021)

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