Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1406 der Kommission vom 26. August 2021 mit Ausnahmeregelungen für den Ursprungsnachweis gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 für bestimmte Einfuhrzollkontingente für Geflügelfleisch und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 hinsichtlich der für Ausfuhrlizenzen in die USa verfügbaren Käsemengen

(ABl. L 303 vom 27.08.2021 S. 4)



Liste zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die / hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 187 und Artikel 223 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates 2, insbesondere auf Artikel 66 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates 3, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a bis d und Artikel 16 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission 4 enthält die Vorschriften für die Verwaltung von Ein- und Ausfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die im Rahmen einer Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen verwaltet werden, und enthält besondere Regeln.

(2) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/760 der Kommission 5 wurde Anhang XII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 hinsichtlich der Vorschriften für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4410, 09.4411 und 09.4420 (Geflügelfleisch) geändert. Nach den neuen Vorschriften müssen die Marktteilnehmer den Ursprung der Waren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission 6 nachweisen.

(3) Diese Anforderung gilt ab dem 1. Juni 2021, dem Datum der Eröffnung des ersten Zeitraums für die Beantragung von Lizenzen nach dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2021/760.

(4) Angesichts der Schwierigkeiten der Behörden von Drittländern, das Ursprungszeugnis gemäß den neuen Vorschriften vorzulegen, konnten einige Marktteilnehmer die erforderlichen Unterlagen nicht beim Zoll einreichen, und die Waren konnten in der Europäischen Union nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden.

(5) Um einen reibungslosen Warenfluss auf Zollebene zu gewährleisten, sollte während eines bestimmten Zeitraums eine Ausnahme von den neuen Vorschriften vorgesehen werden, wenn Drittländer oder Marktteilnehmer nicht in der Lage sind, den Ursprung der Waren gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 nachzuweisen.

(6) Die Ausnahmeregelung sollte ab dem Geltungsbeginn des Artikels 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/760 gelten, mit dem Anhang XII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 geändert wurde.

(7) In Anhang XIV.5 (Milch und Milcherzeugnisse) Teil B1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 sind die von den Vereinigten Staaten von Amerika eröffneten Ausfuhrkontingente aufgeführt und die Mengen angegeben, die Marktteilnehmer aus der EU im Rahmen dieser Kontingente in die USa ausführen dürfen.

(8) Am 6. Juli 2021 veröffentlichten die USa im amtlichen Register der USa 7 die neuen Mengen der Einfuhrkontingente für Käse, die infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union angepasst wurden. Daher müssen die Mengen der Zollkontingente in Anhang XIV.5 Teil B1

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 07.02.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion