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Regelwerk, EU 2021, Betriebssicherheit - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1403 der Kommission vom 25. August 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1202 hinsichtlich harmonisierter Normen für leichte Offshore-Krane

(ABl. L 302 vom 26.08.2021 S. 17)



s.a.: => 11. ProdSV - Explosionsschutzprodukteverordnung // NormenübersichtNormen zur 2014/34/EU


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wird bei Produkten, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, eine Konformität mit den wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

(2) Mit dem Schreiben BC/CEN/46-92 - BC/CLC/05-92 vom 12. Dezember 1994 ersuchte die Kommission das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec), harmonisierte Normen zur Unterstützung der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 auszuarbeiten und zu überprüfen. Die genannte Richtlinie wurde durch die Richtlinie 2014/34/EU ersetzt, wobei die wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie 94/9/EG nicht geändert wurden.

(3) Das CEN und das Cenelec wurden insbesondere gebeten, eine Norm für die Gestaltung und die Prüfung von Geräten zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen auszuarbeiten, wie in Kapitel I des zwischen dem CEN, dem Cenelec und der Kommission vereinbarten und dem Ersuchen BC/CEN/46-92 - BC/CLC/05-92 beigefügten Normungsprogramms angeführt. Ferner wurden das CEN und das Cenelec gebeten, die bestehenden Normen im Hinblick darauf zu überprüfen, sie an die wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 94/9/EG anzupassen.

(4) Auf der Grundlage des Ersuchens BC/CEN/46-92 - BC/CLC/05-92 erarbeitete das CEN die harmonisierte Norm EN 13852-3:2021 für leichte Offshore-Krane.

(5) Die Kommission prüfte gemeinsam mit dem CEN, ob die vom CEN ausgearbeitete Norm EN 13852-3:2021 dem Ersuchen BC/CEN/46-92 - BC/CLC/05-92 entspricht.

(6) Es muss geklärt werden, welche der unter "2 Normative Verweise" genannten Fassungen der Norm EN 13852-3:2021 für die Zwecke der Konformitätsvermutung anzuwenden ist.

(7) Für die Zwecke des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1202 sollte die Spalte "Anmerkungen/Hinweise" der Tabelle ZB.1 der Norm EN 13852-3:2021 von der Veröffentlichung ausgenommen werden, weil diese Spalte nicht mit den Anforderungen im normsetzenden Hauptteil der Normen vereinbar ist und die Auslegung der rechtlichen Wirkung der Konformitätsvermutung in der Überschrift dieser Spalte zu Rechtsunsicherheit führt.

(8) Die Norm EN 13852-3:2021 entspricht den Anforderungen, die sie abdecken soll; diese Anforderungen sind in Anhang II der Richtlinie 2014/34/EU festgelegt. Daher ist es angezeigt, die Fundstelle dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union mit Einschränkungen zu veröffentlichen.

(9) In Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1202 der Kommission 4 sind die Fundstellen harmonisierter Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/34/EU aufgeführt. Die Fundstelle der harmonisierten Norm EN 13852-3:2021 sollte in diesen Anhang aufgenommen werden.

(10) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1202 sollte daher entsprechend geändert werden.

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(Stand: 26.08.2021)

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