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Regelwerk, EU 2021, Verwaltung - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1339 der Kommission vom 11. August 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/2048 über die harmonisierte Norm für Websites und mobile Anwendungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 289 vom 12.08.2021 S. 53)



s.: Normenübersicht / Normen zur RL (EU) 2016/2102

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wird bei den Inhalten von Websites und mobilen Anwendungen, die ganz oder teilweise den harmonisierten Normen entsprechen, deren Referenzen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, davon ausgegangen, dass sie die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 der genannten Richtlinie in den von den jeweiligen Normen oder Teilen davon abgedeckten Bereichen erfüllen.

(2) Auf der Grundlage des Durchführungsbeschlusses C(2017) 2585 änderten CEN, Cenelec und ETSI die harmonisierte Norm EN 301.549 v2.1.2 (2018-08), deren Referenzen im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/2048 der Kommission 3 angegeben sind. Dies führte zur Annahme der geänderten harmonisierten europäischen Norm EN 301.549 v3.2.1 (2021-03).Mit der harmonisierten europäischen Norm EN 301.549 v3.2.1 (2021-03) werden unter anderem technische Anforderungen an den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen festgelegt und sie enthält unter anderem eine Tabelle, in der die einschlägigen Bestimmungen der Norm den Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 gegenübergestellt werden.

(3) Mit der harmonisierten Norm EN 301.549 v3.2.1 (2021-03) werden unter anderem die Zuordnungen in den Tabellen A.1 und A.2 in Anhang a aktualisiert, die die Vermutung der Konformität mit der Richtlinie (EU) 2016/2102 begründen. Die Norm enthält ferner in Anhang E Leitlinien zu ihrer Verwendung und in Anhang F weitere Informationen über Änderungen.

(4) Die Kommission hat zusammen mit CEN, Cenelec und ETSI geprüft, ob die einschlägigen Bestimmungen der harmonisierten europäischen Norm EN 301.549 v3.2.1 (2021-03), die von CEN, Cenelec und ETSI vorgelegt wurden, dem Auftrag gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2017) 2585 entsprechen.

(5) Die Bewertung der einschlägigen Bestimmungen der harmonisierten europäischen Norm EN 301.549 v3.2.1 (2021-03) hat ergeben, dass sie die gestellten Anforderungen erfüllen, die in Anhang II des Durchführungsbeschlusses C(2017) 2585 aufgeführt sind. Daher ist es angezeigt, die Referenz dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(6) Folglich müssen die Referenzen der harmonisierten Norm EN 301.549 v2.1.2 (2018-08) aus dem Amtsblatt der Europäischen Union gestrichen werden, da sie durch die harmonisierte europäische Norm EN 301.549 v3.2.1 (2021-03) geändert wurde.

( 7) Damit ausreichend Zeit für die Vorbereitung der Anwendung der harmonisierten Norm EN 301.549 V3.2.1 (2021-03) bleibt, muss die Anwendung der Rücknahme der harmonisierten Norm EN 301.549 v2.1.2 (2018-08) aufgeschoben werden.

(8) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/2048 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9) Die Einhaltung einer harmonisierten Norm begründet die Konformitätsvermutung in Bezug auf die entsprechenden grundlegenden Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, ab dem Datum der Veröffentlichung der Referenz dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union. Dieser Beschluss sollte daher am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/2048 wird gemäß dem Anhang

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