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Regelwerk, EU 2021, Natur-/Tierschutz - EU Bund

Delegierte Entscheidung 2021/1333 der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 33/21/COL vom 22. April 2021 zur Genehmigung des Status "seuchenfrei" bezüglich des Tollwutvirus (RABV) für Norwegen und zur Änderung der Entscheidung Nr. 032/21/COL

(ABl. L 290 vom 12.08.2021 S. 11, ber. L 318 S. 4)



Die EFTA-Überwachungsbehörde -

gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 3 des Protokolls 1,

gestützt auf den in Anhang I Kapitel I Teil 1.1 Nummer 13 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden das "EWR-Abkommen") genannten Rechtsakt, die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit 1 (im Folgenden die "Verordnung (EU) 2016/429"), durch die spezifischen und sektorbezogenen Anpassungen gemäß Anhang I des EWR-Abkommens geändert und an das EWR-Abkommen angepasst, insbesondere auf Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 266 Absatz 2,

gestützt auf den in Anhang I Kapitel I Teil 1.1 Nummer 13h des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt, die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status "seuchenfrei" für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen 2 (im Folgenden die "Delegierte Verordnung (EU) 2020/689"), mit den spezifischen und sektoralen Anpassungen gemäß Anhang I des genannten Abkommens, insbesondere auf Artikel 70 Absatz 3,

in der durch Nummer 4 Buchstabe d des Protokolls 1 zum EWR-Abkommen an das EWR-Abkommen angepassten Fassung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EU) 2016/429 und die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 wurden mit Wirkung vom 17. April 2021 in die Anhänge des EWR-Abkommens aufgenommen. Gemäß dem in der Verordnung (EU) 2016/429, der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 3 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 angegebenen Geltungsbeginn gelten diese Verordnungen ab dem 21. April 2021.

Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wurde ein neuer Rechtsrahmen für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen geschaffen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Insbesondere ist die Genehmigung des Status "seuchenfrei" für Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums ("EWR-Staaten") oder für Zonen derselben in Bezug auf bestimmte in Artikel 5 Absatz 1 der genannten Verordnung aufgeführte Seuchen für eine oder mehrere relevante Tierarten ("Status") vorgesehen.

In der Entscheidung Nr. 032/21/COL sind der Status "seuchenfrei" und der Status "Nichtimpfung" sowie die Tilgungsprogramme Norwegens und Islands sowie der Zonen oder Kompartimente derselben aufgeführt, die gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 genehmigt wurden.

Für bestimmte gelistete Seuchen, einschließlich der Infektion mit dem Tollwutvirus (RABV), enthalten die Verordnung (EU) 2016/429 und die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 erstmals Vorschriften für die Genehmigung des Status "seuchenfrei" für Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente derselben.

Gemäß Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 werden Anträge auf den Status "seuchenfrei" von EWR-Staaten oder Zonen derselben für bestimmte gelistete Seuchen genehmigt, wenn die Seuchenfreiheit durch historische Daten und Überwachungsdaten nachgewiesen wurde.

Gemäß Artikel 39 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EU) 2016/429 sind in Artikel 70 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 die Kriterien für die Anerkennung des Status "seuchenfrei" eines EWR-Staats oder einer Zone desselben auf der Grundlage historischer Daten oder Überwachungsdaten, auch in Bezug auf Infektionen mit dem Tollwutvirus (RABV), festgelegt.

Nach Artikel 70 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 kann die Behörde "[Norwegen] oder Zonenfür einen Zeitraum von zwei Jahren ab Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung den Status 'seuchenfrei' gewähren bezüglich

  1. der Infektion mit RABV, wenn diese gemäß Artikel 8 der Richtlinie 64/432/EWG anzeigepflichtig war und gegebenenfalls eine Überwachung gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

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(Stand: 19.11.2021)

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