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Durchführungsverordnung (EU) 2021/1328 der Kommission vom 10. August 2021 zur Festlegung der Infrastrukturanforderungen für bestimmte Kategorien von Maßnahmen für Infrastrukturen mit doppeltem Verwendungszweck gemäß der Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 288 vom 11.08.2021 S. 37)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung der Fazilität "Connecting Europe" und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Eines der spezifischen Ziele der Fazilität "Connecting Europe" besteht darin, Teile des transeuropäischen Verkehrsnetzes an eine Doppelnutzung der Verkehrsinfrastruktur ("Dual use") anzupassen, um sowohl die zivile als auch die militärische Mobilität zu verbessern. Maßnahmen oder spezifische Tätigkeiten im Rahmen einer Maßnahme, mit denen neue oder bereits vorhandene und für den militärischen Verkehr geeignete Teile des transeuropäischen Verkehrsnetzes den Anforderungen für eine Doppelnutzung der Verkehrsinfrastruktur angepasst werden sollen, kommen unter bestimmten Bedingungen für eine finanzielle Unterstützung der Union im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/1153 in Betracht.
(2) Die für bestimmte Kategorien von Maßnahmen für Dual-use-Infrastrukturen geltenden Anforderungen an die Verkehrsinfrastruktur sollten spezifiziert werden. Die Anforderungen an die Dual-use-Verkehrsinfrastruktur sollten auf den in den aktualisierten militärischen Anforderungen enthaltenen Informationen 2 und Lückenanalysen 3 beruhen, wobei die Ergebnisse der Konsultationen mit Vertretern europäischer und internationaler Verkehrsverbände berücksichtigt werden sollten.
(3) Die Dual-use-Anforderungen, die im Hinblick auf die im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/1153 in Frage kommenden Maßnahmen zu berücksichtigen sind, sollten allgemeine technische Kriterien und Standards für Verkehrsinfrastrukturprojekte darstellen und zur Anpassung des TEN-V-Kern- bzw. Gesamtnetzes mit dem Ziel beitragen, eine Doppelnutzung der Infrastruktur für zivile und verteidigungstechnische Zwecke zu ermöglichen.
(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit der Verordnung (EU) 2021/1153 eingesetzten Koordinationsausschusses für die Fazilität "Connecting Europe"
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Anforderungen an die Verkehrsinfrastruktur gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1153 sind im Anhang festgelegt.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. August 2021.
2) "Military Requirements for Military Mobility within and beyond the EU" (Militärische Anforderungen an die militärische Mobilität innerhalb und außerhalb der EU) (ST 11373/19 vom 19.07.2019).
3) Gemeinsames Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen mit dem Titel "Military requirements and trans-European transport network: gap analysis" (Militärische Anforderungen und das transeuropäische Verkehrsnetz: eine Lückenanalyse) (SWD(2019) 175 final) sowie "the updated gap analysis between military requirements and trans-European transport network requirements" (aktualisierte Analyse der Lücken zwischen militärischen Anforderungen und Anforderungen an das transeuropäische Verkehrsnetz) (SWD(2020) 144 final).
Anhang |
Tabelle 1: Flughäfen und Flugverkehrsmanagement
Nr. | Dual-use-Bedarf | Dual-use-Voraussetzung | Anmerkung |
1 | Betriebsperioden | Bau oder Ausbau der Infrastruktur, der Anbindung an den multimodalen Verkehr und der notwendigen Ausrüstung für die Funktionsfähigkeit im 24/7-/Tages-/Nacht-/Allwetterbetrieb. | Beinhaltet die Anbindung an das Schienennetz und an Treibstoffleitungen (je nach Treibstoff für Militär- und Zivilflugzeuge). |
2 | Basisdienstbetrieb 24/7 | Fähigkeit für Tagesbetrieb/Nachtbetrieb/Allwetter-betrieb. | |
3 | Flugverkehrskontrolle | Infrastruktur der Flugverkehrskontrolle mit ausreichender Kapazität für die Abwicklung des Tag- und Nachtflugbetriebs eines Flugfelds. |
(Stand: 19.08.2021)
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