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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1242 des Rates vom 29. Juli 2021 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

(ABl. L 272 vom 30.07.2021 S. 4)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 1, insbesondere auf Artikel 46 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 23. März 2012 die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 angenommen.

(2) Der Rat hat am 18. Juni 2020 die Verordnung (EU) 2020/847 2 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 angenommen.

(3) Nach dem Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-580/19 3 sollte Sayed Shamsuddin Borborudi von der in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 enthaltenen Liste der Personen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, gestrichen werden.

(4) Darüber hinaus sollten aufgrund der Überprüfung des Anhangs II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates 4 die restriktiven Maßnahmen gegen alle Personen und Einrichtungen, die in der darin enthaltenen Liste aufgeführt sind, beibehalten werden, soweit ihre Namen nicht in Anhang VI jenes Beschlusses aufgeführt sind, und 21 Einträge in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 sollten aktualisiert werden.

(5) Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 29. Juli 2021.

1) ABl. L 88 vom 24.03.2012 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2020/847 des Rates vom 18. Juni 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 196 vom 19.06.2020 S. 1).

3) Urteil des Gerichts vom 9. Juni 2021, Sayed Shamsuddin Borborudi gegen Rat der Europäischen Union, T-580/19, ECLI:EU:T:2021:330.

4) Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195 vom 27.07.2010 S. 39).

.

Anhang

Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 wird wie folgt geändert:

1. Unter der Überschrift " I. Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern beteiligt sind, sowie Personen und Einrichtungen, die die iranische Regierung unterstützen" wird der folgende Eintrag gestrichen: "25. Sayed Shamsuddin Borborudi".

2. Unter der Überschrift " I. Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern beteiligt sind, sowie Personen und Einrichtungen, die die iranische Regierung unterstützen" ersetzen die folgenden Einträge die entsprechenden Einträge in der Liste unter der Unterüberschrift " A. Personen":

Name Identifizierungsinformationen Gründe Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste
"8. Ebrahim MAHMUDZADEH Ehemaliger Geschäftsführer von Iran Electronic Industries (siehe Teil B Nummer 20). Bis September 2020 Generaldirektor der Organisation für soziale Sicherheit der Streitkräfte. Bis Dezember 2020 stellvertretender Verteidigungsminister Irans. 23.6.2008
13. Anis NACCACHE Ehemaliger geschäftsführender Direktor des Unternehmens Barzagani Tejarat Tavanmad Saccal Companies; das Unternehmen hat versucht, sensible Güter für in der Resolution 1737 (2006) aufgeführte Einrichtungen zu erwerben. 23.6.2008
16.

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