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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1131 der Kommission vom 5. Juli 2021 zur Festlegung der jährlichen Aufteilung der Gesamtmittel nach Mitgliedstaat für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus und den Kohäsionsfonds im Rahmen des Ziels "Investitionen in Beschäftigung und Wachstum" und des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit", der jährlichen Aufteilung nach Mitgliedstaat und Regionenkategorie, der jährlichen Aufteilung der zusätzlichen Mittel für die Gebiete in äußerster Randlage nach Mitgliedstaat, der von der Kohäsionsfonds-Zuweisung jedes Mitgliedstaats an die Fazilität "Connecting Europe" zu übertragenden Beträge, der jährlichen Aufteilung der Gesamtmittel für die europäische Städteagenda, der jährlichen Aufteilung der Gesamtmittel für die transnationale Zusammenarbeit zur Unterstützung innovativer Lösungen, der jährlichen Aufteilung der Gesamtmittel für interregionale Innovationsinvestitionen, der jährlichen Aufteilung der Gesamtmittel für den Aktionsbereich "territoriale Zusammenarbeit" des Ziels "Europäische Zusammenarbeit", der jährlichen Aufteilung der Gesamtmittel für den Aktionsbereich "Transnationale Zusammenarbeit" des Ziels "Europäische Zusammenarbeit" nach Mitgliedstaat, der jährlichen Aufteilung der Gesamtmittel für den Aktionsbereich "Interregionale Zusammenarbeit" des Ziels "Europäische Zusammenarbeit" und der jährlichen Aufteilung der Gesamtmittel für den Aktionsbereich "Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage" des Ziels "Europäische Zusammenarbeit" im Zeitraum 2021-2027

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 5003)

(ABl. L 244 vom 09.07.2021 S. 21)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik 1, insbesondere auf Artikel 109 Absatz 2 und Artikel 110 Absatz 3 Unterabsatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" (Interreg) 2, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um einen angemessenen Finanzrahmen für die Fonds festzulegen, muss die jährliche Aufteilung der Gesamtmittel auf die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ziele "Investitionen in Beschäftigung und Wachstum" und "Europäische territoriale Zusammenarbeit" (Interreg) festgelegt werden.

(2) Es ist notwendig, die jährliche Aufteilung der spezifischen Mittel nach Mitgliedstaat entsprechend den verschiedenen Regionenkategorien gemäß dem Ziel "Investitionen in Beschäftigung und Wachstum" festzulegen.

(3) Die jährliche Aufteilung der zusätzlichen Mittel zugunsten der Regionen in äußerster Randlage in Frankreich, Spanien und Portugal sowie der Regionen in Finnland und Schweden, die die Kriterien des Artikels 2 des Protokolls Nr. 6 zur Beitrittsakte von 1994 erfüllen, muss festgelegt werden.

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