Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft - EU Bund |
Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1129 der Kommission vom 5. Juli 2021 zur Festlegung der jährlichen Aufteilung der im Rahmen des Fonds für einen gerechten Übergang verfügbaren Zuweisungen nach Mitgliedstaaten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 4872)
(ABl. L 244 vom 09.07.2021 S. 4)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um einen angemessenen Finanzrahmen für die Fonds festzulegen, muss die jährliche Aufschlüsselung der verfügbaren Mittel nach Mitgliedstaaten festgelegt werden.
(2) Diese jährliche Aufschlüsselung sollte die zusätzlichen Mittel aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union 2 gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1056 und Artikel 109 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 umfassen.
(3) Im Hinblick auf die Programmplanung durch die Mitgliedstaaten sollte die spezifische Aufteilung in Preisen von 2018 erfolgen, um die nach Abzug der Beträge für technische Hilfe auf Initiative der Kommission und Unterstützung für Verwaltungsausgaben tatsächlich verfügbaren Mittel festzulegen. Aus Gründen der Transparenz sollte die Aufteilung zusätzlich in jeweiligen Preisen ausgedrückt werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die jährliche Aufschlüsselung der verfügbaren Zuweisungen nach Mitgliedstaaten im Rahmen des Fonds für einen gerechten Übergang ist im Anhang festgelegt.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 5. Juli 2021
2) Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (ABl. L 433 I vom 22.12.2020 S. 23).
3) Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.06.2021 S. 159).
Anhang |
Jährliche Aufteilung der verfügbaren Zuweisungen nach Mitgliedstaaten aus dem Fonds für einen gerechten Übergang im Rahmen des Ziels "Investitionen in Beschäftigung und Wachstum"
(EUR, zu jeweiligen Preisen)
2021 | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 | 2027 | Insgesamt | |
Belgien | 10.755.339 | 10.970.446 | 11.189.855 | 11.413.652 | 11.641.925 | 11.874.763 | 12.112.258 | 79.958.238 |
Bulgarien | 76.275.075 | 77.800.577 | 79.356.588 | 80.943.720 | 82.562.594 | 84.213.846 | 85.898.123 | 567.050.523 |
Tschechien | 96.682.642 | 98.616.295 | 100.588.621 | 102.600.393 | 104.652.401 | 106.745.449 | 108.880.358 | 718.766.159 |
Dänemark | 5.240.205 | 5.345.009 | 5.451.909 | 5.560.947 | 5.672.166 | 5.785.610 | 5.901.322 | 38.957.168 |
Deutschland | 145.933.156 | 148.851.819 | 151.828.855 | 154.865.432 | 157.962.741 | 161.121.996 | 164.344.436 | 1.084.908.435 |
Estland | 20.844.224 | 21.261.109 | 21.686.331 | 22.120.057 | 22.562.459 | 23.013.708 | 23.473.982 | 154.961.870 |
Irland | 4.975.025 |
(Stand: 06.09.2023)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion