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Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang
(ABl. L 231 vom 30.06.2021 S. 1, ber. L 421 S. 74 A;
VO (EU) 2024/795 - ABl. L 2024/795 vom 29.02.2024 Inkrafttreten)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Rechnungshofs 1,
nach den Stellungnahmen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 3,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rechtsrahmen für die Kohäsionspolitik der Union für den Zeitraum 2021-2027 trägt im Kontext des nächsten Mehrjährigen Finanzrahmens dazu bei, den Verpflichtungen der Union zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris 5 (im Folgenden " Übereinkommen von Paris"), das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossen wurde, wonach Anstrengungen unternommen werden, die Erderwärmung auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen, und der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung nachzukommen, indem die Finanzmittel der Union auf grüne Ziele konzentriert werden. Mit der vorliegenden Verordnung sollte eine der in der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel "Der europäische Grüne Deal" (im Folgenden "europäischer Grüner Deal") genannten Prioritäten umgesetzt werden; sie ist Teil des Investitionsplans für ein zukunftsfähiges Europa, mit dem durch den Mechanismus für einen gerechten Übergang im Rahmen der Kohäsionspolitik zweckgebundene Finanzmittel bereitgestellt werden, um die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Kosten des Übergangs zu einer klimaneutralen Kreislaufwirtschaft zu bewältigen, in der die verbleibenden Treibhausgasemissionen durch gleichwertige Absorptionen ausgeglichen werden.
(2) Der Übergang zu einer klimaneutralen Kreislaufwirtschaft ist eines der wichtigsten politischen Ziele der Union. Am 12. Dezember 2019 billigte der Europäische Rat das Ziel, im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens von Paris bis 2050 eine klimaneutrale Union zu erreichen. Die Bekämpfung von Klimawandel und Umweltzerstörung kommt zwar langfristig allen zugute und ist mittelfristig mit Chancen und Herausforderungen für alle verbunden, doch nicht alle Regionen und Mitgliedstaaten befinden sich in der gleichen Ausgangslage für den Übergang oder sind gleichermaßen für den Übergang gewappnet. Einige Regionen und Mitgliedstaaten sind weiter fortgeschritten als andere, und die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs sind in Regionen größer, die stark von fossilen Brennstoffen zur energetischen Nutzung - insbesondere Steinkohle, Braunkohle, Torf und Ölschiefer - oder treibhausgasintensiven Industrien abhängig sind. Dies birgt nicht nur die Gefahr unterschiedlicher Geschwindigkeiten beim Übergang zur Klimaneutralität in der Union, sondern auch wachsender Ungleichheiten zwischen den Regionen, was sich nachteilig auf den sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalt auswirkt.
(3) Damit der Übergang gelingen kann und für alle sozial akzeptabel ist, muss er gerecht und inklusiv sein. Daher müssen die Union, die Mitgliedstaaten und deren Regionen die möglichen sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs von Anfang an berücksichtigen und alle verfügbaren Instrumente einsetzen, um negative Auswirkungen abzufedern. Dem Unionshaushalt kommt dabei eine wichtige Rolle zu.
(4) Wie im europäischen Grünen Deal und in der Investitionsoffensive für ein zukunftsfähiges Europa dargelegt, sollte ein Mechanismus für einen gerechten Übergang die anderen Maßnahmen des nächsten Mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2021-2027 ergänzen. Durch die Zusammenführung der Haushaltsausgaben für klima- und sozialpolitische Ziele auf regionaler Ebene und das Anstreben hoher sozialer und ökologischer Standards sollte dieser Mechanismus dazu beitragen, die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Folgen des Übergangs zu einer klimaneutralen Union bis 2050, insbesondere für die davon betroffenen Beschäftigten, zu bewältigen.
(Stand: 04.03.2024)
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