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Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds
(ABl. L 231 vom 30.06.2021 S. 60, ber. 2022 L 13 S. 74 A;
VO (EU) 2024/795 - ABl. L 2024/795 vom 29.02.2024 Inkrafttreten)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Restore - Regionale Soforthilfe für den Wiederaufbau - zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1058 und der Verordnung (EU) 2021/1057 ID 242717
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Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 177 Absatz 2, Artikel 178 und Artikel 349,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 176 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV) ist es Aufgabe des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), zum Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte in der Union beizutragen. Gemäß diesem Artikel und Artikel 174 Absätze 2 und 3 AEUV soll der EFRE dazu beitragen, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete zu verringern, wobei den Gebieten mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen - insbesondere durch Bevölkerungsrückgang bedingten - Nachteilen, wie den nördlichsten Regionen mit sehr geringer Bevölkerungsdichte, Inseln sowie Grenz- und Bergregionen, besondere Aufmerksamkeit gilt.
(2) Der Kohäsionsfonds wurde eingerichtet, um durch finanzielle Beiträge im Umweltbereich und zu der Verkehrsinfrastruktur der transeuropäischen Netze (im Folgenden "TEN-V") gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 einen Beitrag zum übergeordneten Ziel der Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts der Union zu leisten.
(3) In der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 werden gemeinsame Regelungen für den EFRE, den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang, den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF), den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF), den Fonds für die innere Sicherheit (ISF) und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzmanagement und Visa (BMVI) - festgelegt, für die ein gemeinsamer Rahmen gilt.
(4) Um die Regelungen für den EFRE und den Kohäsionsfonds, die während des Programmplanungszeitraums 2014-2020 anwendbar waren, zu vereinfachen, sollten die für beide Fonds geltenden Regelungen in einer einzigen Verordnung festgelegt werden.
(5) Bereichsübergreifende Grundsätze gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 10 AEUV, einschließlich der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 EUV, sollten beim Einsatz des EFRE und des Kohäsionsfonds unter Berücksichtigung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geachtet werden. Die Mitgliedstaaten sollten auch ihren Pflichten gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCRPD) sowie den Grundsätzen der europäischen Säule sozialer Rechte, die das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission im Jahr 2017 proklamierten, nachkommen und die Zugänglichkeit gemäß Artikel 9
(Stand: 19.11.2024)
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