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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013

(ABl. L 231 vom 30.06.2021 S. 21, ber. L 421 S. 75 A;
VO (EU) 2024/795 - ABl. L 2024/795 vom 29.02.2024 Inkrafttreten)



Neufassung -Ersetzt VO (EU) 1296/2013

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 46 Buchstabe d, Artikel 149, Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 164, Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 349,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 17. November 2017 proklamierten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission gemeinsam die europäische Säule sozialer Rechte (im Folgenden "Säule") als Reaktion auf die sozialen Herausforderungen in Europa. Die 20 zentralen Grundsätze der Säule gliedern sich in drei Kategorien: Chancengleichheit und Arbeitsmarktzugang, faire Arbeitsbedingungen sowie Sozialschutz und soziale Inklusion. Die Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) sollten sich an den 20 Grundsätzen der Säule orientieren. Um zur Umsetzung der Säule beizutragen, sollte der ESF+ Investitionen in Menschen und Systeme in den Politikbereichen Beschäftigung, Bildung und soziale Inklusion unterstützen und so zum wirtschaftlichen, territorialen und sozialen Zusammenhalt gemäß Artikel 174 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beitragen.

(2) Auf Unionsebene bildet das Europäische Semester für die wirtschaftspolitische Koordinierung (im Folgenden "Europäisches Semester") den Rahmen für die Ermittlung der nationalen Reformprioritäten und die Überwachung von deren Umsetzung. Die Mitgliedstaaten entwickeln ihre eigenen nationalen mehrjährigen Investitionsstrategien, um diese Reformprioritäten zu fördern. Diese Strategien sollten parallel zu den jährlichen nationalen Reformprogrammen vorgelegt werden, um die vorrangigen Investitionsprojekte, die mit Unionsmitteln oder nationalen Mitteln gefördert werden sollen, zu beschreiben und zu koordinieren.

Zudem sollten sie auch dazu beitragen, die Unionsmittel kohärent einzusetzen und den Mehrwert der finanziellen Unterstützung, die insbesondere über die Programme bereitgestellt wird, die von der Union gegebenenfalls über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und den Kohäsionsfonds, deren spezifische Ziele und Gegenstand der Unterstützung in der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 festgelegt sind, den ESF+, den mit einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF), den mit der Verordnung (EU) 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 eingerichteten Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und das mit der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 eingerichtete Programm " InvestEU" (im Folgenden "Programm "InvestEU") unterstützt werden, zu maximieren.

(3) Mit dem Beschluss (EU) 2020/1512 des Rates 7 wurden überarbeitete Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten angenommen. Der Wortlaut dieser Leitlinien wurde an die Grundsätze der Säule angeglichen; damit sollen die Wettbewerbsfähigkeit Europas ebenso wie die Rahmenbedingungen für Investitionen verbessert, Arbeitsplätze geschaffen und der soziale Zusammenhalt verbessert werden. Um eine vollständige Abstimmung des ESF+ auf die Ziele dieser Leitlinien zu gewährleisten, insbesondere in den Bereichen Beschäftigung, allgemeine und berufliche Bildung sowie Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung, Armut und Diskriminierung, sollte der ESF+ die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der maßgeblichen integrierten Leitlinien und der einschlägigen gemäß Artikel 121 Absatz 2 und Artikel 148

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