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Regelwerk, EU 2021, Betriebssicherheit - EU Bund

Beschluss (EU) 2021/1038 der Kommission vom 23. Juni 2021 über die Gewährung eines Übergangszeitraums für das Königreich der Niederlande gemäß der Entscheidung 2008/477/EG hinsichtlich der Aktualisierung der relevanten technischen Bedingungen im Frequenzband 2.500-2.690 MHz

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 4433)
(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(ABl. L 226 vom 25.06.2021 S. 38)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5,

gestützt auf die Entscheidung 2008/477/EG der Kommission vom 13. Juni 2008 zur Harmonisierung des Frequenzbands 2.500-2.690 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können 2, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

auf Antrag der Niederlande vom 6. Januar 2021,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Entscheidung 2008/477/EG sorgen die Mitgliedstaaten für die nichtausschließliche Ausweisung und Bereitstellung des Frequenzbands 2.500-2.690 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen können, und zwar in Übereinstimmung mit den Parametern im Anhang der genannten Entscheidung.

(2) Nach Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 2008/477/EG können Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Entscheidung außerhalb des Teilbands 2.570-2.620 MHz einen Zeitduplexbetrieb (TDD) oder eine "Nur-Downlink-Nutzung" zulassen, gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Entscheidung 676/2002/EG einen Übergangszeitraum für die Anwendung der erstgenannten Entscheidung beantragen.

(3) Die Niederlande haben der Kommission mitgeteilt, dass zwar für die Nutzung des größten Teils des Teilbands 2.570-2.620 MHz gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/636 der Kommission 3 Genehmigungen erteilt wurden, dass aber für zwei begrenzte Abschnitte des Frequenzbands, nämlich die Abschnitte 2.565-2.570 MHz und 2.685-2.690 MHz, nach wie vor zwei Genehmigungen für den Zeitduplexbetrieb (TDD) anstelle des Frequenzduplexbetriebs (FDD) gelten, die 2010 gemäß der Entscheidung 2008/477/EG erteilt worden waren und erst im Jahr 2030 auslaufen werden.

(4) Mit Schreiben vom 6. Januar 2021 an die Kommission beantragten die Niederlande gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 2008/477/EG einen Übergangszeitraum, um die Geltung der beiden genannten Genehmigungen des TDD-Betriebs bis zu ihrem Ablauf zu verlängern. Diese Genehmigungen wurden durch Bescheide der Agentschap Telecom des niederländischen Ministeriums für Wirtschaft und Klimapolitik erteilt. Eine Genehmigung wurde unter dem Aktenzeichen AT-EZK/7635162, Dossier-Nr. 6781570-G1, erteilt und gilt vom 3. Januar 2013 bis zum 2. Januar 2030, die andere Genehmigung wurde unter dem Aktenzeichen AT-EZK/7937970, Dossier-Nr. 6697351, erteilt und gilt vom 11. Mai 2010 bis zum 11. Mai 2030.

(5) Zur Untermauerung ihres Antrags haben die Niederlande ausreichende Informationen und Begründungen vorgelegt. Durch die Aufrechterhaltung der beiden bestehenden, für die Erbringung öffentlicher Mobilfunkdienste genutzten Genehmigungen während des Übergangszeitraums vermeiden die niederländischen Behörden eine Unterbrechung der Bereitstellung von Mobilfunkdiensten durch die Inhaber der beiden Genehmigungen und eine Störung der derzeitigen Wettbewerbsbedingungen auf dem Mobilfunkmarkt in den Niederlanden. Darüber hinaus war es wegen der umfangreichen Nutzungsbeschränkungen in Bezug auf die beiden betreffenden Frequenzabschnitte nicht möglich, diese Genehmigungen in die Definition und Festlegung der allgemeinen Frequenzregelungen einzubeziehen. Folglich wird der Übergangszeitraum die Stabilität der Wettbewerbssituation auf dem Mobilfunkmarkt gewährleisten und zu keiner unangemessenen Verzögerung bei der Durchführung der Entscheidung 2008/477/EG in den Niederlanden führen.

(6) Darüber hinaus stehen die Begrenzungen der Sendeleistung, die für die Frequenznutzung in den genannten Genehmigungen vorgesehenen sind, im Einklang mit den internationalen Koordinierungsabkommen, die mit den benachbarten Mitgliedstaaten geschlossen wurden, damit in diesen Mitgliedstaaten keine Störungen verursacht werden. Folglich wird die Durchführung der Entscheidung 2008/477/EG in benachbarten Mitgliedstaaten durch den Übergangszeitraum nicht verzögert.

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(Stand: 12.07.2021)

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