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Regelwerk, EU 2008, Betriebssicherheit - EU Bund

Entscheidung 2008/477/EG der Kommission vom 13. Juni 2008 zur Harmonisierung des Frequenzbands 2.500-2.690 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2625)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 163 vom 24.06.2008 S. 37 A;
Beschl. (EU) 2020/636 - ABl. L 149 vom 12.05.2020 S. 3)



Hinweis: s.a. Beschl. (EU) 2021/1038

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

europaweite Dienste insofern sein werden, als die Nutzer solcher Kommunikationsdienste in einem Mitgliedstaat auch Zugang zu gleichwertigen Diensten in jedem anderen Mitgliedstaat erhalten.

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat in ihrer Mitteilung "Zügiger Zugang zu Frequenzen für drahtlose elektronische Kommunikationsdienste durch mehr Flexibilität" 2, in der sie sich u. a. auch auf das Frequenzband 2.500-2.690 MHz bezieht, eine flexiblere Frequenznutzung befürwortet. Technologieneutralität und Dienstneutralität sind von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gruppe für Frequenzpolitik (RSPG) in ihrer Stellungnahme vom 23. November 2005 zur Politik für den Drahtloszugang zu elektronischen Kommunikationsdiensten (WAPECS) als wichtige politische Ziele zur Erreichung einer flexibleren Frequenznutzung hervorgehoben worden. In dieser Stellungnahme vertritt die Gruppe für Frequenzpolitik ferner die Auffassung, dass diese Ziele nicht unvermittelt, sondern schrittweise verwirklicht werden sollten, um Marktstörungen zu vermeiden.

(2) Die Zuweisung des Frequenzbands 2.500-2.690 MHz für Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen können, ist ein wichtiger Schritt zur Bewältigung der Konvergenz des Mobilfunk-, Festnetz- und Rundfunksektors, der auch der technischen Innovation gerecht wird. Die in diesem Frequenzband erbrachten Dienstleistungen sollten hauptsächlich den Zugang der Endnutzer zur Breitbandkommunikation ermöglichen.

(3) Es wird erwartet, dass die drahtlosen elektronischen Kommunikationsdienste, denen das Frequenzband 2.500-2.690 MHz zugewiesen werden soll, weitgehend

(4) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG erteilte die Kommission am 5. Juli 2006 der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Fernmeldewesen (nachfolgend "CEPT" genannt) ein Mandat zur Entwicklung möglichst wenig einschränkender technischer Bedingungen für die im Rahmen der WAPECS-Politik zu regelnden Frequenzbänder.

(5) Aufgrund dieses Mandats legte die CEPT einen Bericht (CEPT-Bericht 19) über die am wenigsten einschränkenden technischen Bedingungen für die im Rahmen der WAPECS-Politik zu regelnden Frequenzbänder vor. Dieser Bericht enthält technische Bedingungen und Vorgaben für die Anwendung der am wenigsten einschränkenden Bedingungen für den Betrieb von Basisstationen und Endstellen im Frequenzband 2.500-2.690 MHz, die das Management des Risikos funktechnischer Störungen innerhalb und außerhalb der nationalen Hoheitsgebiete anhand optimaler Parameter für die wahrscheinlichsten Arten der Nutzung dieses Frequenzbands erlauben, ohne den Einsatz einer bestimmten Technologie zu erfordern.

(6) In Übereinstimmung mit dem CEPT-Bericht 19 wird in dieser Entscheidung der Begriff der Frequenzblock-Entkopplungsmasken (Block Edge Masks, BEM) eingeführt; hierbei handelt es sich um technische Parameter, die für den gesamten Frequenzblock eines bestimmten Frequenznutzers gelten, und zwar unabhängig von der Anzahl der Kanäle, welche die von ihm gewählte Technik belegt. Diese Masken sollen Bestandteil der Genehmigungsbedingungen für die Frequenznutzung sein. Sie gelten sowohl für Aussendungen innerhalb eines Frequenzblocks (blockinterne Sendeleistung) als auch die Aussendungen außerhalb des Blocks (Außerblockaussendungen). Sie stellen regulatorische Anforderungen dar, die dem Management des Risikos funktechnischer Störungen zwischen benachbarten Netzen dienen und unbeschadet der Grenzwerte gelten, die in den gemäß der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (FuTEE-Richtlinie) 3 aufgestellten Gerätenormen festgelegt sind.

(7) Die Zuweisung und Bereitstellung des Frequenzbands 2.500-2.690 MHz im Einklang mit den Ergebnissen des der CEPT erteilten Mandats trägt der Tatsache Rechnung, dass es in diesem Band bereits andere Anwendungen gibt. Geeignete Kriterien für eine gemeinsame Frequenznutzung, die ein Nebeneinander mehrerer Systeme ermöglichen, enthält der Bericht 45 des Ausschusses für elektronische Kommunikation (ECC). Für andere Systeme und Dienste können geeignete Kriterien für die gemeinsame Frequenznutzung aufgrund einzelstaatlicher Erwägungen festgelegt werden.

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