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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1003 der Kommission vom 18. Juni 2021 zur Gewährung von Ausnahmen für bestimmte Mitgliedstaaten in Bezug auf die Übermittlung von Statistiken gemäß der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 4237)
(Nur der dänische, deutsche, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, niederländische, portugiesische, schwedische, slowakische und spanische Text sind verbindlich)

(ABl. L 223 vom 22.06.2021 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken 1, insbesondere auf Artikel 24 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2152 haben Belgien, Dänemark, Estland, Irland, Spanien, Italien, Zypern, die Niederlande, Österreich, Portugal, die Slowakei und Finnland innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der genannten Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission 2 Ausnahmen beantragt.

(2) Aus den der Kommission übermittelten Informationen geht hervor, dass die Anträge dieser Mitgliedstaaten auf Ausnahmen gerechtfertigt sind, weil sie größere Anpassungen ihrer nationalen statistischen Systeme durchführen müssen, um der Verordnung (EU) 2019/2152 und der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 zu entsprechen.

(3) Die beantragten Ausnahmen sollten Belgien, Dänemark, Estland, Irland, Spanien, Italien, Zypern, den Niederlanden, Österreich, Portugal, der Slowakei und Finnland gewährt werden.

(4) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingesetzten Ausschusses für das Europäische Statistische System

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang dargelegten Ausnahmen von der Verordnung (EU) 2019/2152 und der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 werden den dort aufgeführten Mitgliedstaaten gewährt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Republik Estland, Irland, das Königreich Spanien, die Italienische Republik, die Republik Zypern, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, die Slowakische Republik und die Republik Finnland gerichtet.

Brüssel, den 18. Juni 2021

1) ABl. L 327 vom 17.12.2019 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission vom 30. Juli 2020 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. L 271 vom 18.08.2020 S. 1).

3) Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.03.2009 S. 164).

.

Anhang

Ausnahmen von der Verordnung (EU) 2019/2152

IRLAND

Anhang/betreffende Tabelle Gewährter Ausnahmezeitraum Inhalt der gewährten Ausnahme
Anhang II - Periodizität, Bezugszeitraum und statistische Einheit der Themen
Bereich 1: Konjunkturelle Unternehmensstatistiken
Thema: Ergebnisse und Leistung
3 Jahre (Januar 2021 bis Dezember 2023)

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