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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2021/930 der Kommission vom 1. März 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung von Art, Schwere und Dauer eines Konjunkturabschwungs im Sinne von Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 182 Absatz 1 Buchstabe b jener Verordnung

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 204 vom 10.06.2021 S. 1)



Hinweis: s. Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO (EU) 575/2013 

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 181 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Artikel 182 Absatz 4 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 müssen die Institute bei der Quantifizierung der Risikoparameter für bestimmte Bonitätsstufen oder -pools eigene LGD-Schätzungen verwenden, die einem Konjunkturabschwung angemessen sind, falls diese konservativer sind als der langfristige Durchschnitt. Analog dazu sind die Institute nach Artikel 182 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung verpflichtet, eigene Umrechnungsfaktorschätzungen zu verwenden, die einem Konjunkturabschwung angemessen sind, falls diese konservativer sind als der langfristige Durchschnitt.

(2) Angesichts der Besonderheiten der unterschiedlichen Portfolios sollten die Institute verpflichtet werden, Konjunkturabschwünge für jede Risikopositionsart im Sinne des Artikels 142 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 getrennt zu ermitteln.

(3) Die Art eines Konjunkturabschwungs für eine bestimmte Risikopositionsart sollte anhand von ökonomischen Indikatoren bestimmt werden, die entweder als erklärende Variablen oder als Indikatoren für den Konjunkturzyklus gelten, der spezifisch für diese Risikopositionsart ist. Die ökonomischen Indikatoren sollten sowohl makroökonomische als auch kreditbezogene Indikatoren umfassen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Institute bei vergleichbaren Risikopositionsarten im Allgemeinen denselben Konjunkturabschwung ermitteln.

(4) Wenngleich die Höhe der realisierten LGDs und der realisierten Umrechnungsfaktoren infolge eines Konjunkturabschwungs erheblich über dem langfristigen Durchschnitt liegen kann, sollten die einen Konjunkturabschwung kennzeichnenden Bedingungen nicht mit den für Stresstests herangezogenen Bedingungen gleichgesetzt werden. Bei Stresstests können gravierendere Bedingungen und möglicherweise extremere Szenarien zugrunde gelegt werden, die nicht unbedingt auf historischen Daten beruhen. Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die zu ihrer Ergänzung erlassenen delegierten Rechtsakte enthalten angemessene Regelungen für die Durchführung erforderlicher Stresstests, und die Bestimmungen zu eigenen LGD-Schätzungen und eigenen Umrechnungsfaktorschätzungen schreiben keine Stresstests vor. Bei der Bestimmung eines Konjunkturabschwungs für die Zwecke eigener LGD-Schätzungen und eigener Umrechnungsfaktorschätzungen sollten stattdessen historisch beobachtete wirtschaftliche Bedingungen zugrunde gelegt werden.

(5) Die Schwere eines Konjunkturabschwungs sollte anhand der gravierendsten Zwölfmonatswerte bestimmt werden, die bei den ökonomischen Indikatoren, die die Art eines Abschwungs bei der betreffenden Risikopositionsart kennzeichnen, innerhalb einer angemessenen historischen Zeitspanne beobachtet wurden. Für jeden ökonomischen Indikator sollte der gravierendste Zwölfmonatswert verwendet werden, da damit eine Balance zwischen Stabilität und der Ermittlung der gravierendsten Bedingungen innerhalb einer angemessenen Zeitspanne hergestellt wird. Dieser Ansatz wurde wegen der Einfachheit der Zwölfmonatsbetrachtung und auch deshalb gewählt, weil ein längerer Zeitraum die bei einem ökonomischen Indikator beobachteten ungünstigen Bedingungen möglicherweise verwässern könnte. Kürzere Betrachtungszeiträume (z.B. Quartale) könnten saisonalen Einflüssen unterliegen. Bei Zugrundelegung von Durchschnittswerten eines längeren Zeitraums (z.B. 36 Monate) könnten gravierende Bedingungen hingegen verborgen bleiben.

(6) Selbst bei jährlich gemeldeten ökonomischen Indikatoren sind die Zwölfmonatszeiträume, auf die sich die Indikatoren beziehen, nicht unbedingt in allen Fällen gleich. So beziehen sich einige Indikatoren auf Kalenderjahre, andere auf Geschäftsjahre, wiederum andere auf Steuerjahre usw. Für die Zwecke der Ermittlung eines Konjunkturabschwungs sollte es daher möglich sein, sowohl im Falle jährlich gemeldeter als auch im Falle häufiger gemeldeter ökonomischer Indikatoren Zwölfmonatszeiträume zu verwenden, die zu einem beliebigen Zeitpunkt des Jahres beginnen können.

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(Stand: 15.06.2021)

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