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Regelwerk, EU 2021, Energienutzung - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/913 der Kommission vom 3. Juni 2021 über die harmonisierten Normen für Haushaltsgeschirrspüler zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2019/2022 und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2017

(ABl. L 199 vom 07.06.2021 S. 13;
Beschl. (EU) 2023/1759 - ABl. L 224 vom 12.09.2023 S. 100aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 2 des Beschl."es (EU) 2023/1759

Neufassung -Ersetzt Mitt."en 2016/C 416/05 zur VO 1016/2010 und 2016/C 416/05 zur VO 1059/2010

Ergänzende Informationen
Normenübersicht 

Reglungen zur Umsetzung der RL 2009/125/EG "Ökodesign-Richtlinie"

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Wurde ein Produkt nach harmonisierten Normen hergestellt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 davon ausgehen, dass es allen einschlägigen Anforderungen der geltenden Durchführungsmaßnahme entspricht, auf die sich diese Normen beziehen. In Artikel 4 und Anhang III der Verordnung (EU) 2019/2022 3 sind die einschlägigen Anforderungen an die Messung und Berechnung für Haushaltsgeschirrspüler festgelegt.

(2) Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 veröffentlicht die Kommission nach dem Erlass eines delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 16 jener Verordnung, in dem spezifische Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung festgelegt werden, im Amtsblatt der Europäischen Union Verweise auf die harmonisierten Normen, die die einschlägigen Anforderungen des delegierten Rechtsakts an die Messung und Berechnung erfüllen. Werden bei der Bewertung der Konformität eines Produkts solche harmonisierten Normen angewendet, muss davon ausgegangen werden, dass das Modell die einschlägigen Anforderungen des delegierten Rechtsakts an die Messung und Berechnung erfüllt. In Artikel 3 und Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2017 der Kommission 5 sind Anforderungen an die Messung und Berechnung für Haushaltsgeschirrspüler festgelegt.

(3) Mit dem Durchführungsbeschluss C(2020) 4329 6 beauftragte die Kommission das Europäische Komitee für Normung (CEN), das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) und das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) mit der Überarbeitung geltender harmonisierter Normen für Haushaltsgeschirrspüler, Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner zur Unterstützung der Verordnungen (EU) 2019/2022 und (EU) 2019/2023 sowie der Delegierten Verordnungen (EU) 2019/2017 und (EU) 2019/2014.

(4) Auf der Grundlage des im Durchführungsbeschluss C(2020) 4329 festgelegten Auftrags erarbeitete Cenelec die harmonisierte Norm EN 60436:2020, um dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung zu tragen. Cenelec nahm ferner die Änderung EN 60436:2020/A11:2020 und die Berichtigung EN 60436:2020/AC:2020-6 dieser Norm an.

(5) Die Kommission hat gemeinsam mit Cenelec geprüft, ob die harmonisierte Norm EN 60436:2020, geändert durch EN 60436:2020/A11:2020 und berichtigt durch EN 60436:2020/AC:2020-6, dem im Durchführungsbeschluss C(2020) 4329 festgelegten Auftrag entspricht.

(6) Die harmonisierte Norm EN 60436:2020, geändert durch EN 60436:2020/A11:2020 und berichtigt durch EN 60436:2020/AC:2020-6, erfüllt die Anforderungen, die sie abdecken soll und die in der Verordnung (EU) 2019/2022 und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2017 festgelegt sind.

(7) Es muss geklärt werden, welche der unter "3 Änderung von 2 "Normative Verweise"" genannten Fassungen der Norm EN 60436:2020 für die Zwecke der Konformitätsvermutung anzuwenden ist.

(8) Für die Zwecke der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2017 sollten die Spalte "Anmerkungen/Hinweise*" der Tabelle ZZA.1 in der Norm EN 60436:2020 und für die Zwecke der Verordnung (EU) 2019/2022 die Spalte "Anmerkungen/Hinweise*" der Tabelle ZZB.1. in der Norm EN 60436:2020 von der Veröffentlichung ausgenommen werden, weil diese Spalten nicht mit den Anforderungen im normsetzenden Hauptteil der Norm vereinbar sind und die Auslegung der rechtlichen Wirkung der Konformitätsvermutung in der Fußnote zu diesen Spalten zu Rechtsunsicherheit führt.

(9) Daher ist es angezeigt, die Referenz der harmonisierten Norm EN 60436:2020, geändert durch EN 60436:2020/A11:2020 und berichtigt durch EN 60436:2020/AC:2020-6, im Amtsblatt der Europäischen Union mit Einschränkungen zu veröffentlichen.

(10) Die harmonisierte Norm EN 60436:2020 ersetzt die mit der Kommissionsmitteilung 2016/C 416/05 7 veröffentlichte harmonisierte Norm EN 50242:2016. Daher ist es angezeigt, die genannte Mitteilung aufzuheben.

(11) Die Einhaltung einer harmonisierten Norm begründet die Konformitätsvermutung in Bezug auf die entsprechenden Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, ab dem Datum der Veröffentlichung der Fundstelle dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union. Dieser Beschluss sollte daher am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Referenz der harmonisierten Norm für die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern zur Unterstützung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2017, die in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführt ist, wird hiermit mit Einschränkungen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Die Referenz der harmonisierten Norm für die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltsgeschirrspülern zur Unterstützung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2022, die in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführt sind, wird hiermit mit Einschränkungen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 2

Die Mitteilung 2016/C 416/05 wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 3. Juni 2021

1) ABl. L 316 vom 14.11.2012 S. 12.

2) Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009 S. 10).

3) Verordnung (EU) 2019/2022 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Haushaltsgeschirrspüler gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 05.12.2019 S. 267).

4) Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.07.2017 S. 1).

5) Delegierte Verordnung (EU) 2019/2017 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 05.12.2019 S. 134).

6) Durchführungsbeschluss C(2020) 4329 der Kommission vom 1. Juli 2020 über einen Normungsauftrag an das Europäische Komitee für Normung, das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung und das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen in Bezug auf Anforderungen an das Ökodesign und die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern, Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern zur Unterstützung der Verordnungen (EU) 2019/2022 und (EU) 2019/2023 der Kommission sowie der Delegierten Verordnungen (EU) 2019/2017 und (EU) 2019/2014 der Kommission.

7) Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltsgeschirrspülern sowie der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern in Bezug auf den Energieverbrauch (Veröffentlichung der Titel und der Bezugsnummern der harmonisierten Normen im Sinne der Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU) (ABl. C 416 vom 11.11.2016 S. 14).

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Referenz der harmonisierten Norm zur Unterstützung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2017 Anhang I


EN 60436:2020

Elektrische Geschirrspülmaschinen für den Hausgebrauch - Messverfahren für Gebrauchseigenschaften

EN 60436:2020/A11:2020

EN 60436:2020/AC:2020-6

Einschränkungen:

  1. Für die Zwecke von "2 Normative Verweise" gelten die folgenden Fassungen harmonisierter Normen:
    1. EN 50564:2011;
    2. EN 50643:2018, geändert durch EN 50643:2018/A1:2020;
    3. EN 60704-2-3:2019;
    4. EN 60704-2-3:2019, geändert durch EN 60704-2-3:2019/A11:2019;
    5. EN 60705:2015, geändert durch EN 60705:2015/A2:2018;
    6. EN 60734:2012;
    7. ISO 607:1980.
  2. Diese Veröffentlichung umfasst nicht die Spalte "Anmerkungen/Hinweise*" der Tabelle ZZA.1.

.

Referenz der harmonisierten Norm zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2019/2022 Anhang II


EN 60436:2020

Elektrische Geschirrspülmaschinen für den Hausgebrauch - Messverfahren für Gebrauchseigenschaften

EN 60436:2020/A11:2020

EN 60436:2020/AC:2020-6

Einschränkungen:

  1. Für die Zwecke von "2 Normative Verweise" gelten die folgenden Fassungen harmonisierter Normen:
    1. EN 50564:2011;
    2. EN 50643:2018, geändert durch EN 50643:2018/A1:2020;
    3. EN 60704-2-3:2019;
    4. EN 60704-2-3:2019, geändert durch EN 60704-2-3:2019/A11:2019;
    5. EN 60705:2015, geändert durch EN 60705:2015/A2:2018;
    6. EN 60734:2012;
    7. ISO 607:1980.
  2. Diese Veröffentlichung umfasst nicht die Spalte "Anmerkungen/Hinweise*" der Tabelle ZZB.1.


ENDE

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