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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft/ Versicherungen - EU

Delegierte Verordnung (EU) 2021/895 der Kommission vom 24. Februar 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Produktintervention

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 197 vom 04.06.2021 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) 1, insbesondere auf Artikel 65 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die EIOPa sollte bei der Entscheidung, ob erhebliche Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes vorliegen oder eine Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität von Finanzmärkten oder für die Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder in Teilen besteht, auf klare Kriterien und Faktoren zurückgreifen können. Diese Kriterien und Faktoren, einschließlich der in Artikel 65 Absatz 9 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b, c und d der Verordnung (EU) 2019/1238 genannten, werden in der vorliegenden Verordnung näher ausgeführt.

(2) Bei unvorhergesehenen ungünstigen Ereignissen oder Entwicklungen gemäß Artikel 65 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2019/1238 sollte ein unionsweit kohärentes Vorgehen gewährleistet und die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) zugleich zur Einleitung angemessener Maßnahmen fähig sein. Die Kommission hat die EIOPa um technische Empfehlungen zum Paneuropäischen Privaten Pensionsprodukt ( PEPP) ersucht.

(3) Für das Vorliegen einer "Gefahr", die eine der Voraussetzungen für eine Intervention der EIOPa im Hinblick auf das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanz- oder Warenmärkte oder die Stabilität des Finanzsystems darstellt, sollte die Bewertungsschwelle höher liegen als für das Vorliegen "erheblicher Bedenken", die Voraussetzung für eine Intervention der EIOPa zur Sicherstellung des Anlegerschutzes sind. Die EIOPa sollte ihre Interventionsbefugnisse wahrnehmen können, wenn mindestens einer der in dieser Verordnung genannten Faktoren oder eines der in dieser Verordnung genannten Kriterien zu der Feststellung führt, dass solche Bedenken oder eine solche Gefahr bestehen.

(4) Darüber hinaus sollte auch der speziellen Lage und den speziellen Umständen des PEPP-Anbieters oder -Vertreibers im Hinblick auf deren potenziellen Beitrag zu den in Artikel 65 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2019/1238 genannten Bedenken oder Gefahren Rechnung getragen werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Bei Überprüfung des Grads an Komplexität eines PEPP trägt die EIOPa folgenden Kriterien und Faktoren Rechnung:

  1. dem langfristigen Charakter des PEPP;
  2. der Art der zugrunde liegenden Vermögenswerte und dem Grad ihrer Transparenz;
  3. dem Grad an Transparenz der mit dem PEPP verbunden Kosten und Gebühren;
  4. dem Einsatz von Techniken, mit denen die Aufmerksamkeit der PEPP-Sparer auf nicht wesentliche Merkmale der PEPP-Präsentation gelenkt wird;
  5. der Art und der Transparenz von Risiken;
  6. der Verwendung von Produktnamen oder Terminologie oder anderer Informationen, die eine höhere Sicherheit oder Rendite implizieren als tatsächlich möglich oder wahrscheinlich, oder irreführender Produktmerkmale;
  7. unter Berücksichtigung von Art und Beschaffenheit des PEPP der Frage, ob die Informationen zum PEPP nicht ausreichend oder nicht zuverlässig genug waren, um den anvisierten Marktteilnehmern ein fundiertes Urteil zu ermöglichen;
  8. der Komplexität der Performance-Berechnung, wobei insbesondere berücksichtigt wird, ob die Rendite von der Performance eines oder mehrerer zugrunde liegender Vermögenswerte abhängt, die wiederum von anderen Faktoren beeinflusst werden;
  9. der Art und Größenordnung der Risiken;
  10. ob das PEPP mit anderen Produkten oder Dienstleistungen gebündelt ist;
  11. der Komplexität etwaiger Geschäftsbedingungen des PEPP ;
  12. der Frage, ob zwischen der erwarteten Rendite des PEPP und dem Verlustrisiko eine Diskrepanz besteht und wie groß diese ist, wobei Folgendes berücksichtigt wird:
    1. die Kostenstruktur und sonstige Kosten;
    2. die Diskrepanz zu dem vom Anbieter zurückbehaltenen Anbieterrisiko;
    3. das Risiko- und Renditeprofil;
  13. der Bepreisung des PEPP und den mit diesem verbundenen Kosten, wobei Folgendes berücksichtigt wird:
    1. der Einsatz versteckter oder sekundärer Gebühren;
    2. Gebühren, die das Niveau der erbrachten Dienstleistung nicht widerspiegeln;
    3. die Kosten von Garantien oder - wenn es sich um ein Basis-PEPP handelt - die Kosten, die nicht die tatsächlichen Kosten oder den beizulegenden Zeitwert der Kapitalgarantie widerspiegeln;

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(Stand: 11.06.2021)

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